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Rechtsprechungsübersicht 
19.07.2017

Neues zum Arbeits-und Sozialrecht

ESV-Redaktion Recht
BSG zu Rentenversicherungsbeiträgen von Eltern (Foto: Archiv)
BSG äußert sich zu Rentenversicherungsbeiträgen von Eltern und verneint Anspruch auf Zahnreinigung eines Behinderten. Weitere Entscheidungen betreffen Atemwegserkrankung als Berufskrankheit oder die Kostenübernahme für Tattoo-Entfernung einer ehemaligen Zwangsprostituierten. Verhängnsvoll endete die Teilnahme eines Polizisten an Hindernislauf trotz Krankschreibung.


BSG: Regelung der Rentenversicherungsbeiträge von Eltern verfassungskonform

Es ist kein Verfassungsverstoß, wenn Eltern wegen ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen. Dies ergibt sich aus einer höchst aktuellen Entscheidung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG). Mit den gegenwärtigen Regelungen hat der Gesetzgeber seinen Spielraum nach Auffassung des Senats zulässig genutzt. Mehr dazu lesen Sie hier

Quelle: PM des BSG vom 20.07.2017 AZ: B 12 KR 14/15 R  

Vorsorge statt Nachsorge
Die Fachzeitschrift rv Die Rentenversicherung, Redaktion: Dr. Ursula Schweitzer, Dr. Linda Nehring, Daniel Pieper, berichtet als Organ für den Bundesverband der Rentenberater e.V. über alle wichtigen aktuellen Entwicklungen im Rentenrecht. Profitieren Sie von innovativen Fachbeiträgen, Informationen aus Gesetzgebung und Praxis, einschlägiger Rechtsprechung der Bundes- und Instanzgerichte und durchaus kritischen Besprechungen von Entscheidungen.

BSG: Kein Anspruch auf Zahnreinigung

Ein Versicherter, der geistig behindert ist und wegen einer Wirbelsäulenversteifung seine Mundhygiene nicht eigenständig vornehmen kann, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Zahnreinigung gegen seine Krankenkasse. Eine solche Reinigung, so das Bundessozialgericht (BSG), betreffe im Kern nicht spezifisch medizinische, sondern allgemein sinnvolle Vorgehensweisen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Diese müsse der Versicherte im Rahmen seiner Eigenverantwortung grundsätzlich selbst durchführen. Gegebenenfalls würde aber die Pflegeversicherung einen entsprechenden Bedarf decken. Zudem habe weder der Gemeinsame Bundesauschuss eine Zahnreinigung als neue Behandlungsmethode empfohlen noch der Bewertungsausschuss hierfür Leistungspositionen vorgesehen.

In dem Fall ging es um eine wöchentliche zahnärztliche Zahnreinigung unter Einsatz von Ultraschall sowie eine mechanische Reinigung mit Bürsten und Einbringen von Chlorhexidin-Gel. Die Vorinstanzen hatten die beklagte Krankenkasse zur Kostenübernahme verurteilt.

Quelle: Terminbericht des BSG Nr. 31/17 über Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung vom 11.07.2017 zum Verfahren: 1. B 1 KR 30/16 R, abrufbar über juris
 
Das Rechtsgeschehen im Gesundheitswesen auf einen Blick
Die Zeitschrift Kranken- und Pflegeversicherung, herausgegeben vom Erich Schmidt Verlag, bietet eine ideale Kombination an Rechtsinformationen aus dem SGB V und SGB XI. Diese einzigartige Verbindung an Informationen aus dem ältesten und dem jüngsten Zweig der Sozialversicherung trägt den Herausforderungen Rechnung, die sich für das Gesundheitswesen in Zeiten des demographischen Wandels ergeben.

Berufsgenossenschaft erkennt vor Landessozialgericht schwere obstruktive Atemwegserkrankung als Berufskrankheit an

Dies teilte die Pressestelle des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) kürzlich mit. In dem besagten Fall hatte der 1967 geborene Kläger seit seinem 16. Lebensjahr als Karosserie- und Fahrzeugmeister im Karosseriebau gearbeitet. Hierbei war er unter anderem Lösungsmitteldämpfen, Motorenabgasen sowie Schweißrauch-und Schleifstäuben ausgesetzt. Bereits mit 37 Jahren wurde bei ihm eine schwere obstruktive Atemwegserkrankung mit Lungenemphysem diagnostiziert. Ferner wurde bei ihm ein Alpha-1-Antitrypsin-Mangel festgestellt. Dies ist ein genetisch bedingter Enzym-Mangel der zur Folge hat, dass die körpereigene Abwehr nicht nur eindringende Bakterien zerstört, sondern auch das umgebende gesunde Gewebe. Die Berufsgenossenschaft lehnte - ebenso wie die erste Instanz - den Antrag des Mannes auf Anerkennung einer Berufskrankheit zunächst ab.

Das LSG hatte jedoch weitere Ermittlungen vor allem zur Gefahrstoffexposition und deren Auswirkung auf den Alpha-1-Antitrypsin-Mangel beim Kläger vorgenommen. Nach den anschließenden Ausführungen der Richter aus Darmstadt hat die beklagte Berufsgenossenschaft die Atemwegserkrankung des Klägers dann als Berufskrankheit Nr. 4302 anerkannt.

Quelle: PM des Hessischen LSG vom 18.07.2017 – AZ: L 3 U 59/13

Die anerkannte Entscheidungshilfe 
Der Schüneberger/Mehrtnes/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit wird als fundierte Arbeitsgrundlage von allen hochgeschätzt, die sich mit den Folgen und der Begutachtung von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung befassen. Das Werk bietet Mitarbeitern der Sozialverwaltung eine verlässliche und allgemein anerkannte Entscheidungshilfe, dem begutachtenden Arzt Hinweise zu den gerichtlichen Anforderungen an wissenschaftliche Gutachten, dem verantwortlichen Juristen umfassende Informationen über die wesentlichen medizinischen Erfahrungssätze und die möglichen Heilmethoden.

SG Düsseldorf: Krankenkasse muss in Ausnahmefall Tattoo-Entfernung bezahlen

Eine 30-jährige Düsseldorferin wurde von dem Täterduo „Die heiligen Zwei” zur Prostitution gezwungen. Unter dem Vorwand des „Ausdrucks der Verbundenheit zu den Tätern” wurde der Klägerin am Hals eine Tätowierung mit den Initialen der Vornamen beider Täter und der Abkürzung „DH2” für „Die heiligen Zwei” gestochen. Dieses Tatoo war schon bei flüchtiger Betrachtung erkennbar. Nachdem die Polizei die Frau von der Zwangsprostitution befreit hatte, beantragte sie erfolglos die Übernahme der Kosten für die Entfernung der Tätowierung. Die Klägerin stellte ihren Antrag aber völlig zu Recht, wie das Sozialgericht (SG) Düsseldorf entschieden hat. Dabei hat das Gericht betont, dass die Tätowierung entstellend wirkt und der Klägerin die Gefahr eines Rückzugs aus dem sozialen Leben droht. So könne die Klägerin als Opfer der Zwangsprostitution erkannt werden, weil über den Fall auch in der Presse berichtet wurde. Ohne Entfernung der Tätowierung sei die Heilungsprognose für die posttraumatische Belastungsstörung, die bei der Klägerin besteht, erheblich schlechter. Diese Situation sei nicht mit einer freiwilligen Tätowierung vergleichbar, so die Richter aus Düsseldorf.

Quelle: Pressemitteilung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.07.2017

Sachlich, unabhängig und praxisnah
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VG Cottbus: Teilnahme an Hindernislauf trotz Krankschreibung ist Vortäuschung einer Dienstunfähigkeit

Dies ist einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgericht (VG) Cottbus zu entnehmen. Das Gericht hat einen Eilantrag eines Polizisten zurückgewiesen, der sich gegen seine Entlassung gewendet hatte. Der Polizist auf Probe nahm an einem 16 km langen Hindernislauf teil, obwohl er sich vorher unter Vorlage eines ärztlichen Attestes wegen einer Fußverletzung krank gemeldet hatte. Damit hat das Gericht die Einschätzung des Dienstherrn bestätigt, dass dieses Verhalten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten begründet. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt die Schwere der Verfehlung auch die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Als erschwerend wertete das Gericht zudem, dass der Antragsteller seine Laufleistung mit Angabe seines Berufes bei Facebook gepostet hatte.

Quelle: PM des VG Cottbus zum Beschluss vom 13.07.2017 – AZ: 5 L 110/17

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(ESV/bp)