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Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 
11.08.2017

BSG: Betriebsrenten früherer Arbeitgeber sind beitragsfrei, soweit diese Überbrückungsfunktion haben

ESV-Redaktion Recht
BSG zur Krankenkassenbeitragspflicht auf Betriebsrenten (Foto: Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Unterliegen Betriebsrenten, die ein Arbeitgeber seinem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zahlt, der Beitragspflicht zu gesetzlichen Krankenversicherung (gKV)? Diese Frage hatte das Bundessozialgericht (BSG) bisher nur für befristete Versorgungszusagen entschieden. In dem vorliegenden Fall ging es jedoch um unbefristete Leistungen.

Kläger war ein Arbeitnehmer. Dessen Arbeitgeber hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab Erreichen des 55. Lebensjahres eine  Betriebsrente von monatlich 1.327,55 DM zugesagt. Diese wurde ab Dezember 1998 laufend ausgezahlt. Kurze Zeit später nahm der Kläger eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Seit dem Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt er auch auf die Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge.

Krankenkasse: Zahlungen sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge

Allerdings verlangte seine Krankenkasse (KK) auch für Betriebsrentenzahlungen aus der Zeit vor dem gesetzlichen Rentenbeginn die Nachzahlung von KK-Beiträgen. Die KK wertete diese Zahlungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Der Kläger meinte hingegen, dass die bis zum Beginn der tatsächlichen Altersrente geleisteten Zahlungen beitragsfrei wären. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Die ersten beiden gerichtlichen Instanzen schlossen sich der Meinung der KK an.

BSG: Betriebliche Ruhegelder sind beitragsfrei, solange die Zahlungen der Überbrückung dienen

Der 12. Senat des BSG hat nun entschieden, dass für betriebliche Ruhegelder aus Direktzusagen früherer Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet werden, soweit die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuwendungen befristet sind. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze wären solche Leistungen hingegen beitragsrelevante Versorgungsbezüge.

Der 12. Senat entwickelt Rechtsprechung aus 2015 fort

 
Damit hat der Senat seine Rechtsprechung aus 2015 weiterentwickelt. Danach wertete das Gericht Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, unter zwei Voraussetzungen als nicht beitragspflichtige Bezüge:  
  1. Leistungsbeginn nicht im typischen Rentenalter: Der Leistungsbeginn erfolgt in einem Lebensalter, das gemäß der  Verkehrsanschauung nicht schon typischerweise als Beginn des Ruhestands gelten kann.

  2. Befristung der Zuwendungen: Die Zuwendungen waren bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet.
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Überbrückungszweck muss im  Vordergrund stehen


Nun hat der 12. Senat entschieden, dass es auf die Befristung der Leistungen des Arbeitgebers nicht ankommt. Vielmehr haben die Richter aus Kassel den Überbrückungszweck in den Vordergrund gerückt. Damit sind keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn die Gelder den Zweck haben, die Zeit zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem gesetzlichen Renteneintritt zu überbrücken.

Nach Auffassung des Senats kann dieser Zeitraum aber nur bis zum Renteneintritt, höchstens aber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze  andauern.

Beitragspflicht ist Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit

Begründet hat der Senat sein Ergebnis damit, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht gegenüber der GKV in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz eingreift.

Dieser Eingriff müsse bei einer grundrechtsschonenden Auslegung möglichst gering gehalten werden. Daher sei das Gesetz so auszulegen, dass auch unbefristete Arbeitgeberleistungen über den Renteneintritt hinaus solange keine beitragsrelevanten Versorgungsbezüge sind, wie diese vorrangig einen Überbrückungszweck haben.

Mit Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs oder der gesetzlich festgelegten Regelaltersgrenze würden zudem einfach festzustellende Merkmale vorliegen, an denen die Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung das Ende der beitragsfreien Zeit ausmachen können.

Quelle: PM des BSG vom 25.07.2017 zur Entscheidung vom 20.07.2017 – AZ: B 12 KR 12/15 R

Was daraus folgt: Die Beitragsfreiheit von Betriebsrenten ist also an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • Leistungen beginnen nicht im typischen Rentenalter
  • Überbrückungszweck steht im Vordergrund
Die Voraussetzung, dass die Arbeitgeberleistungen befristet sein müssen, entfällt.

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(ESV/bp)