BSG zu Krankenversicherungsbeiträgen bei Versicherungsleistungen des Versorgungswerks der Presse
Zudem sah der Rahmenvertrag vor, dass das Versorgungswerk den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, allerdings ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu sein.
LSG Nordrhein-Westfalen: Berufsunfähigkeitsleistungen sind beitragsfrei
LSG Rheinland-Pfalz: Rentenzahlungen sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge
Im Wortlaut: § 229 SGB V - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen |
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,(…) 3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, (…) 5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. |
BSG: Keine Krankenversicherungsbeiträge auf private Versicherungsleistungen
- Versorgungswerk organisiert keine betriebliche Altersversorgung: Dem Senat zufolge wird das Versorungswerk lediglich vermittelnd tätig und organisiert keine betriebliche Altersversorgung.
- Versorgungswerk wird nicht zur Versorgungseinrichtung: Unternehmen, die zu Gunsten ihrer Mitglieder mit privaten Versicherungsunternehmen nur Rahmenvereinbarungen abschließen, sind auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Allein die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen nicht zu Renten einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung für Angehörige bestimmter Berufe.
- Durchführung des Zahlungsverkehrs unerheblich: Dies gilt auch dann, wenn das Versorgungswerk den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.
Quelle: PM des BSG vom 10.10.2017 – AZ: B 12 KR 2/16 R und B 12 KR 7/15 R
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(ESV/bp)