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Sozialrecht 
10.10.2017

BSG zu Krankenversicherungsbeiträgen bei Versicherungsleistungen des Versorgungswerks der Presse

ESV-Redaktion Recht
Bundessozialgericht: Bezüge aus privater Versicherung sind beitragsfrei (Foto: jozsitoeroe/Fotolia.com)
Sind auf Versicherungsleistungen, die unter Beteiligung eines Versorgungswerks gewährt werden, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten? Hierüber waren sich die Landessozialgerichte NRW und Rheinland-Pfalz nicht einig. In einerm aktuellen Urteil hat nun das Bundessozialgericht (BSG) hierüber entschieden.

Das in der Form einer GmbH organisierte Versorgungswerk mit Sitz in Stuttgart hatte mit einem privaten Versicherungskonsortium einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Nach diesem übernimmt das Konsortium den Versicherungsschutz für die in der Satzung des Versorgungswerks der Presse genannten Personenkreise. Zu diesem gehören vor allem Journalisten, Redakteure und journalistisch tätige Personen. Weiterhin zählen aber auch leitende Angestellte oder Personen dazu, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt.

Zudem sah der Rahmenvertrag vor, dass das Versorgungswerk den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, allerdings ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu sein.

LSG Nordrhein-Westfalen: Berufsunfähigkeitsleistungen sind beitragsfrei

In dem Revisionsverfahren, das die beklagte Krankenkasse geführt hatte - AZ: B 12 KR 2/16 R – meinte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, dass die Berufsunfähigkeitsleistungen gegenüber einem Lokalredakteur Bezüge aus einer privaten Versicherung sind. Damit wären diese beitragsfrei.

LSG Rheinland-Pfalz: Rentenzahlungen sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge

In dem parallelen Verfahren - der dortige Revisionsführer ist ein Marketing- und Öffentlichkeitsberater – war das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz der Auffassung, dass die Rentenzahlungen beitragspflichtige Versorgungsbezüge für die gesetzliche Krankenversicherung wären – AZ: B 12 KR 7/15 R.

Im Wortlaut: § 229 SGB V - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,(…) 

3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, (…)

5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

BSG: Keine Krankenversicherungsbeiträge auf private Versicherungsleistungen

Der 12. Senat des BSG schloss sich mit Urteil vom 10.10.2017 - AZ: B 12 KR 2/16 R - der Meinung des LSG Nordrhein-Westfalen an. Danach müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, bei denen das Versorgungswerk der Presse mitgewirkt hat, keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Dies gilt ebenso für Leistungen der freiwilligen privaten Rentenversicherung. Dabei stützt sich der Senat auf folgende tragende Erwägungen: 
  • Versorgungswerk organisiert keine betriebliche Altersversorgung: Dem Senat zufolge wird das Versorungswerk lediglich vermittelnd tätig und organisiert keine betriebliche Altersversorgung.

  • Versorgungswerk wird nicht zur Versorgungseinrichtung: Unternehmen, die zu Gunsten ihrer Mitglieder mit privaten Versicherungsunternehmen nur Rahmenvereinbarungen abschließen, sind auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Allein die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen nicht zu Renten einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung für Angehörige bestimmter Berufe. 

  • Durchführung des Zahlungsverkehrs unerheblich: Dies gilt auch dann, wenn das Versorgungswerk den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.
In dem Parallelverfahren - AZ: B 12 KR 7/15 R - haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen.

Quelle: PM des BSG vom 10.10.2017 – AZ: B 12 KR 2/16 R und B 12 KR 7/15 R

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(ESV/bp)