Vollständig automatisierter Verwaltungsakt – oder die digitale Revolution des Verwaltungsverfahrens
Per Gesetz ist ein Verwaltungsakt (VA) eine von einer Behörde getroffene hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung (§ 31 SGB X). Hinter den Entscheidungen per VA, steht grundsätzlich ein Amtsträger. Verwaltungsakte sind somit regelmäßig von einem menschlichen Willen getragen. Die Neuregelung macht es dagegen möglich, einen Bescheid ausschließlich maschinell zu erstellen. Damit gelangt die Entscheidung zum Bürger, ohne dass sie zuvor ein Mensch bearbeitet hat. In seinem Fachbeitrag untersucht Karl Friedrich Köhler daher, ob eine vollautomatisch generierte Entscheidung den Anforderungen eines Verwaltungsakts genügt und welchen Einfluss automatisiertes staatliches Handeln auf das Verfahren und seine wesentlichen Grundätze hat.
Das Verkehrszeichen – ein bereits bekannter vollelektronischer Verwaltungsakt
Schon zu Beginn stellt der Autor klar, das Phänomen des automatischen staatlichen Handelns ist nicht völlig neu: Insbesondere auf Autobahnen befinden sich vollautomatisierte Verkehrseinrichtungen, die selbständig und in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen Regelungen treffen.Seit dem 01.01.2017 kann auch das komplette Besteuerungsverfahren vollautomatisiert durchgeführt werden. So sind die Finanzämter ermächtigt, den Steuerbescheid allein aufgrund der Angaben des Bürgers automatisch zu generieren. Eine Prüfung durch den Amtsträger erfolgt erst, wenn es dafür einen Anlass gibt. Nach Meinung Köhlers setzen die Bürger dies heutzutage als Serviceangebot einer modernen Verwaltung vielfach voraus. So ist es naheliegend, dass die Digitalisierung auch in weitere Kernbereiche des Verwaltungshandelns Einzug hält.
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Aber: Automatisierung nie zu Lasten des Bürgers
Grundlage des neuen §§ 31a SGB X – und damit auch für die Möglichkeit zur Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens für den Bund – ist die Verfassungsänderung des Art. 91c GG. Dies spiegelt den hohen Stellenwert des E-Governments jeglicher Art wieder, so Köhler.Die Vorteile sind eindeutig: Ressourceneinsparung, Verfahrensbeschleunigung sowie eine qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens. Dem gegenüber stellt Köhler die Risiken: etwa die Gefahr, dass Argumentationslasten und Verfahrensrisiken de facto auf den Bürger abgewälzt werden.
Einsatz vollautomatisierter Einrichtungen auch bisher nicht ausgeschlossen
Köhler beschäftigt sich jedoch auch mit der Zulässigkeit des automatischen staatlichen Handelns:- National: Auf nationaler Ebene würde das sozialrechtliche Verwaltungsverfahrensrecht keinem numerus clausus hinsichtlich der Handlungsformen unterliegen.
- EU-bezogen: Insoweit stelle das europäische Gemeinschaftsrecht strenge Anforderungen an die Ausgestaltung der Verfahrens-Digitalisierung.
Abkehr von Digitalisierung der Verwaltung nicht möglich
Zum Schluss wagt Köhler die Prognose, dass Computer in näherer Zukunft in der Lage sein werden, sämtliche Einzelfallüberlegungen vorzunehmen, die sonst der Mensch angestellt hätte. Hierzu gehört vor allem die Fähigkeit, Sachverhalte und Rechtsprechung zu recherchieren und gegeneinander abzuwägen.Abschließend erinnert der Autor den Gesetzgeber daran, dass die erfolgreiche Ausgestaltung des digitalen Verwaltungsverfahrens nicht allein seine Aufgabe ist, sondern auch zu den Aufgaben von Rechtsprechung und Wissenschaft gehört.
Lesen Sie in dem vollständigen Aufsatz von Köhler in der WzS Ausgabe 10.18: |
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Digitalisierte Verwaltung - Vernetztes E-Government
Autoren: Prof. Dr. Marion Albers, Prof. Dr. iur. Nadja Braun Binder, Dr. Alfred G. Debus, Dr. Wolfgang Denkhaus Gut vernetzt, gut verwaltet: Wer mit Fragen der strategischen Steuerung, des Datenschutzes und des Verwaltungshandelns vor dem Hintergrund der Digitalisierung befasst ist, findet in diesem Band topaktuelle Antworten. Das Wichtigste auf einen Blick:
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(ESV/fw/bp)