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Videokonferenz in mündlichen Verhandlungen der Sozialgerichtsbarkeit 
24.08.2020

Dr. Frank Schreiber: „Die neuen Möglichkeiten der mündlichen Gerichtsverhandlung per Videokonferenz ergänzen den gerichtlichen Werkzeugkasten“

ESV-Redaktion Recht
Dr. Schreiber: Die Beteiligten müssen die technischen Voraussetzungen für eine mündliche Gerichtsverhalndung per Videokonferenz über Smartphones vorhalten können (Foto: thodonal / stock.adobe.com)
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, die Möglichkeiten der mündlichen Verhandlung in der Sozialgerichtsbarkeit über Bild- und Tonübertragungen stark zu erweitern. Dies nimmt Dr. Frank Schreiber, Richter am LSG Darmstadt, zum Anlass, die neuen Rechtsgrundlagen in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift WzS darzustellen und praktische Hinweise zu geben.


Die rechtlichen Grundlagen für die mündliche Verhandlung per Videokonferenz hatte der Gesetzgeber schon seit etwa 20 Jahren als Teil der Digitalisierung der Justiz in den einzelnen Verfahrensordnungen geregelt. Allerdings hat die Sozialgerichtsbarkeit von dem bisherigen § 110a SGG nur wenig Gebrauch gemacht, meint Dr. Schreiber einleitend. Dies änderte sich aber mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie, die das Interesse an der Gerichtsverhandlung per Videokonferenz rapide ansteigen ließ.

Auch der Gesetzgeber hat dies gesehen und die Möglichkeiten der mündlichen Verhandlung über Bild- und Tonübertragung mit § 211 SGG – der am 29.5.2020 in Kraft getreten ist – stark erweitert. In seinem Aufsatz „Mündliche Verhandlung und Erörterungstermin im Wege der Bild- und Tonübertragung nach §§ 110a, 211 SGG“ – erschienen in der WzS 8/2020 – widmet sich Dr. Frank Schreiber nun den neuen rechtlichen Möglichkeiten.  

Zusammenspiel von § 110a SGG und § 211 SGG

Dabei beschreibt der Verfasser zunächst das Zusammenspiel zwischen § 110a SGG und § 211 SGG. Hierzu meint er

  • dass § 211 SGG den Anwendungsbereich, den Tatbestand und die Rechtsfolgen von § 110a SGG ergänzt,
  • und dass beide Vorschriften wiederum § 61 Abs. 2 SGG, die §§ 192 bis 197 GVG und § 110 SGG erweitern.
Sein Zwischenergebnis: § 211 Abs. 3 SGG modifiziert eine „Kann“-Regelung des § 110a Abs. 1 SGG zu einer „Soll“-Regelung.  

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Videokonferenzanlagen und Videokonferenzsoftware

Anschließend befasst sich der Autor näher mit der Technik für Videokonferenzen. Hier weist er zunächst auf den H.323-Standard der kostenintensiven stationären Videokonferenzanlagen hin. Diese stellen besondere Anforderungen an die Gegenstelle.

Allerdings können Videokonferenzen auch über entsprechende Software auf Standard-PCs und Notebooks des Gerichts erfolgen, wobei der Verfasser folgendes anmerkt: 
  • Zurzeit werden Produkte, wie  „Cisco Webex“ eingesetzt, und zwar unter anderem in Baden-Württemberg und dem Saarland.
  • Weitere Produkte sind „HessenConnect“ oder „Skype for Business“. Diese kommen unter anderem in Hessen und Niedersachsen zum Einsatz.
Im Frühjahr 2020 haben einige Bundesländer entsprechende Ausstattungen zum Teil flächendeckend zur Verfügung gestellt, so Dr. Schreiber weiter.


Beteiligte müssen die technischen Voraussetzungen vorhalten können

Da Verfahrensbeteiligte einer Einladung zur Videokonferenz beim Einsatz von Softwarelösungen ohne vertiefte technische Vorkenntnisse mit einfachen Smartphones folgen können, hält es der Autor für zumutbar, dass Parteien, Bevollmächtige, Beistände, Zeugen oder Sachverständige die technischen Voraussetzungen für die Bild und Tonübertragung vorhalten können.


Übertragung an einen „anderen Ort“ 

Im Anschluss hieran widmet sich der Autor den Tatbestandsvoraussetzungen für die Gestattung von Bild- und Tonübertragungen. Hierbei weist er vor allem darauf hin, dass die Kommentarliteratur den Begriff der Übertragung an einen „anderen Ort“ teilweise sehr einschränkend ausgelegt. Demnach soll dieser Ort bestimmte Angemessenheits- und Würdekriterien erfüllen. Angesichts des Wortlauts von § 110a SGG und des Normzwecks hält Dr. Schreiber dies für verfehlt.

Zudem übersieht die aktuelle Gerichtspraxis dem Verfasser zufolge, zum Teil weitere wichtige Aspekte: Die Alternativen zur Videokonferenz können entweder rein schriftliche Verfahren oder Entscheidungen sein, die auf schlechteren Tatsachengrundlagen basieren – etwa aufgrund von unterbliebenen Anhörungen. Im schlimmsten Fall drohe gar die Nichtentscheidung.


Neuregelung als gute Ergänzung der bisherigen Instrumente

Dr. Schreiber hält die Videokonferenzverhandlung auch nicht für eine Bedrohung. Vielmehr sieht er sie als Ergänzung des gerichtlichen Werkzeugkastens und nicht als ein Instrument der Rationalisierung.

Die weiteren Themen des Aufsatzes von Dr. Schreiber in der WzS Ausgabe 8-2020:

  • „Teilvirtualisierung“ des Spruchkörpers nach § 211 Abs. 1 und Abs. 2 SGG.
  • Gestattungsbeschluss: Form und Zuständigkeit.
  • Protokollierung der Orte der Konferenzteilnehmer.
  • Kostenpauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen nach KV 9019 zum GKG.
  • Lizenzfragen.
Darüber hinaus gibt er praktische Hinweise für die Prozessbeteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren.


Hinweis der Redaktion
Pandemiebedingt hatte der Gesetzgeber durch Artikel 4 SozSchPG II vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1055 (Nr. 24) den neuen Pragrafen 211 SGG eingeführt. Diese Norm wurde mit Wirkung zum 01.01.2021 durch Artikel 5 des selben Gesetzes „Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes“ wieder aufgehoben.


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(ESV/bp)