Bundesrat stimmt Erweiterung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bei Heimarbeit zu
Die Kernpunkte der Reform
- Unfallschutz innerhalb privater Räume: Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich bei Heimarbeit in Zukunft nicht mehr nur auf unmittelbare Betriebswege wie etwa zum Drucker. Vielmehr soll der Schutz – laut Mitteilung des Ländergremiums – auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang erweitert werden.
- Unfallschutz außerhalb privater Räume: Darüber hinaus soll der Schutz bei Tätigkeiten in Heimarbeit auch auf solche Wege ausgedehnt werden, die Beschäftigte außer Haus zurücklegen, zum Beispiel von und zur Kita.
- Neues Mitbestimmungsrecht: Um moblie Arbeit weiter zu fördern und um Arbeitnehmer im Homeoffice zu schützen, führt der Gesetzgeber auch ein neues Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung von mobiler Arbeit ein.
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Die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice erfolgte über eine Änderung von Artikel 5 des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz). Vorgeschlagen hatte die Änderungen der Auschuss für Arbeit und Soziales (Drucksache 19/29819), denen der Deutsche Bundestag und auch der Deutsche Bundesrat gefolgt waren. Aus dem ursprünglichen Artikel 5 dieses Gesetzes wurde dann Artikel 6.
Wie es weitergeht
Im Wortlaut: Artikel 5 Betriebsrätemodernisierungsgesetz* – Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Auszug) |
§ 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch [....] wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ 2. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“. |
Quellen:
- BundesratKOMPAKT: Vereinfachte Betriebsratswahlen und Versicherungsschutz im Home-Office; Stand 28.05.2021 – Beratungsvorgang im Bundesrat
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(ESV/bp)