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Gesetzliche Unfallversicherung und Heimarbeit 
01.06.2021

Bundesrat stimmt Erweiterung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bei Heimarbeit zu

ESV-Redaktion Recht
Der gesetzliche Unfallversicherungssschutz bei Arbeit im Homeoffice, beim moblilen Arbeiten oder bei Heimarbeit soll erweitert werden (Foto: Antonioguillem / stock.adobe.com)
Der Deutsche Bundesrat hat am 28.05.2021 Verbesserungen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bei Heimarbeit zugestimmt. Die Ausweitungen des Schutzes hatte der Deutsche Bundestag am 21.05.2021 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen.


Die Kernpunkte der Reform


  • Unfallschutz innerhalb privater Räume: Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich bei Heimarbeit in Zukunft nicht mehr nur auf unmittelbare Betriebswege wie etwa zum Drucker. Vielmehr soll der Schutz – laut Mitteilung des Ländergremiums – auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang erweitert werden.
  • Unfallschutz außerhalb privater Räume: Darüber hinaus soll der Schutz bei Tätigkeiten in Heimarbeit auch auf solche Wege ausgedehnt werden, die Beschäftigte außer Haus zurücklegen, zum Beispiel von und zur Kita.
  • Neues Mitbestimmungsrecht: Um moblie Arbeit weiter zu fördern und um Arbeitnehmer im Homeoffice zu schützen, führt der Gesetzgeber auch ein neues Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung von mobiler Arbeit ein.
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Die Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice erfolgte über eine Änderung von Artikel 5 des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz). Vorgeschlagen hatte die Änderungen der Auschuss für Arbeit und Soziales (Drucksache 19/29819), denen der Deutsche Bundestag und auch der Deutsche Bundesrat gefolgt waren. Aus dem ursprünglichen Artikel 5 dieses Gesetzes wurde dann Artikel 6.

Wie es weitergeht

Die Änderungen können nun, nachdem das Gesetzespaket dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet wurde, im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am darauffolgenden Tag in Kraft treten.
 
Im Wortlaut: Artikel 5  Betriebsrätemodernisierungsgesetz* – Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Auszug)
§ 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch [....]  wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

2. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a  fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,“. 



Quellen:



Kurzinformation über Arbeitsunfälle Wegeunfälle Berufskrankheiten


Diese Kurzinformation ist eine fachlich fundierte und dennoch allgemein verständliche Darstellung über die gesetzliche Unfallversicherung. Besonders angesprochen sind Unternehmerinnen und Unternehmer, Verantwortliche in Unternehmensleitungen und Personalabteilungen, Führungskräfte in Betrieben und Organisationen, Frauen und Männer mit Meisterbrief, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte ebenso wie Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Mitglieder in Selbstverwaltungen und Ausschüssen der Berufsgenossenschaften.

In die 20. Auflage wurde zusätzlich die aktuelle Rechtsprechung des BSG etwa zum Unfallversicherungsschutz beim Arbeiten zur Probe, im Homeoffice oder auf Wegen von oder zum dritten Ort eingearbeitet. Neu ist die Übersicht zu Versicherungsfällen bei Blut-, Organ- und Gewebespenden einschließlich der Voruntersuchungen und Nachsorgemaßnahmen. Ausführungen zu Leistungen, Verfahren und Geldbeträgen wurden aktualisiert.

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(ESV/bp)