SG Darmstadt: Keine Künstlersozialabgabe für prominenten Fußballcoach, der Werbung macht
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SG Darmstadt: Weder Profisportler noch Trainer sind Künstler
- Entscheidend ist der Hauptberuf: Mit dem Abschluss eines Werbevertrages gibt der Trainer seinen Hauptberuf im Sport nicht auf, sondern er generiert lediglich zusätzliche Einnahmen. Dies ist ihm aber nur aufgrund seiner Popularität als Trainer möglich. Zwar kommt es der Kammer zufolge nicht allein auf die Bekanntheit an – wohl aber darauf, dass die Werbetätigkeit ein Annex der Haupttätigkeit ist, an der sich nichts ändert. Entscheidend ist demnach auch die vom Werbetreibenden erhoffte Wechselwirkung zwischen Prominenz und beworbenem Produkt.
- Schauspieler in Werbung sind bleiben Künstler: Demgegenüber sind bekannte Schauspieler bereits von vornherein Künstler. Und dies bleiben Sie auch dann, wenn sie in der Werbung eingesetzt werden. Eine Teilbarkeit dieser künstlerischen Tätigkeit ist laut den Richtern aus Darmstadt nicht möglich. Daher unterliegen hier alle gezahlten Entgelte für Werbung von Schauspielern der Abgabenpflicht der Künstlersozialversicherung.
Im Wortlaut: § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (Auszug) |
(1) ... 2 Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. (2) 1 Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. 2 Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. |
§ 25 Absatz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz |
(1) 1 Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. 2 Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. |
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Quelle: PM des SG Darmstadt vom 13.10.2021 zum Urteil vom 30.08.2021 – S 8 R 316/17
(ESV/bp)