• Schreiben Sie uns!
  • Druckansicht
Rechtsweg für Streitigkeiten um Corona-Prämie 
12.04.2022

BAG zum Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Berechnung des Bundesanteils von Corona-Prämien

ESV-Redaktion Recht
BAG: Streitigkeiten zwischen Pflegeeinrichtungen und Arbeitnehmern über die Berechnung des Bundesanteils von Corona-Prämien haben öffentlich-rechtlichen Charakter (Foto: sea and sun / stock.adobe.com)
Welcher Rechtsweg ist eröffnet, wenn die Parteien über die Höhe von staatlichen Corona-Prämien streiten, die eine Pflegeeinrichtung an ihre Arbeitnehmer auszahlen muss? Den Weg hierzu hat das BAG in einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss gewiesen.


In dem Streitfall war der Kläger bei einem Verein als Pflegefachkraft beschäftigt. Er meinte, dass sein Arbeitgeber einen Teil der Corona-Prämie, die ihm zustehen würde, nicht ausgezahlt habe. Er selbst errechnete für den Auszahlungsanspruch einen Betrag von 1.500 Euro.
 
Der beklagte Arbeitgeber zahlte allerdings nur etwas mehr als 800 Euro an ihn aus. Die Begründung: Die Einrichtung sei in Pflegeheimplätze und Plätze der Eingliederungshilfe unterteilt. Die Mitarbeiter wären zu 56 Prozent in der Pflege und zu 44 Prozent in der Eingliederung beschäftigt. Der Eingliederungsanteil könne nicht zur Bemessung der Corona-Prämie herangezogen werden.
 
Daraufhin zog der Kläger vor das ArbG Rostock und später vor das LAG Mecklenburg-Vorpommern. Beide Instanzen sahen sich als sachlich zuständig an. Gegen beide Beschlüsse zog die Beklagte dann mit einer Rechtsbeschwerde bzw. mit einer sofortigen Beschwerde vor das BAG.

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden!
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

  

BAG: Streitigkeit hat öffentlich-rechtlichen Charakter

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte zur Folge, dass der 9. Senat des BAG die LAG-Entscheidung aufhob.

Aufgrund der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des ArbG Rostock hat der Senat den Rechtsstreit dann an das zuständige Sozialgericht (SG) verwiesen. Demnach scheidet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus, weil die Streitigkeit einen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Die weiteren tragenden Gründe des Senats:
 
  • Regelungsmaterie im SGB: Geregelt ist die Materie des Rechtstreits in § 150 a Absatz 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 150 a Absatz 9 Satz 1 SGB XI (siehe unten). Diese Normen regeln die Art und den Umfang der Auszahlung. Demgegenüber ließen sich hierzu im bürgerlichen Recht keine Aussagen herleiten, so die Richter aus Erfurt. Dies gilt auch für den richtigen Umgang mit einer kombinierten Einrichtung.
  • Pflicht zur Auszahlung beim Arbeitgeber: Damit hat der Staat den Einrichtungen die Pflicht zur Auszahlung auferlegt.
  • Arbeitgeber nur ausführende Zahlstelle: Der Arbeitgeber fungiert aber nur als Zahlstelle für die Sonderleistung, die aus Mitteln der sozialen Pflegeversicherung stammen. 
Quelle: Beschluss des BAG vom 01.03.2022 – 9 AZB 25/21


SGG 

Dieser Kommentar erläutert das Prozessrecht so, dass Ihnen genügend Zeit bleibt, die komplexen Fragen zur materiellen Rechtslage des jeweiligen Sozialgerichtsprozesses zu beantworten – übersichtlich, klar strukturiert, praxisorientiert. Die Vorzüge des Werkes: 

  • schneller Zugang zu allen praxisrelevanten Problemstellungen
  • bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten,
  • umfassende Repräsentation der Praxis durch die Autoren aus der aktiven und früheren Richterschaft aller drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit,
  • konkrete Bezugnahme auf Lehr- und Literaturmeinungen sowie die Vorstellungen des Gesetzgebers in den Materialien.
  • sowie die Einbeziehung weiterführender europarechtlicher Vorschriften

 

Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht


Im Wortlaut:  § 150 a Absatz 1 Satz 1 SGB XI – Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie 
(1) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Beschäftigten im Jahr 2020 zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einmalige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 zu zahlen (Corona-Prämie). 

§ 150 a Absatz 9 Satz SGB XI
(9) Die Corona-Prämie kann durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen der Absätze 1 bis 6 über die dort genannten Höchstbeträge hinaus auf folgende Beträge erhöht werden:
 
  1. auf bis zu 1.500 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen,
  2. auf bis zu 1.000 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigte, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllen,
  3. auf bis zu 500 Euro für alle übrigen Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigten einer zugelassenen Pflegeeinrichtung
  4. auf bis zu 150 Euro für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen sowie
  5.  auf bis zu 900 Euro für die in nach Absatz 3 genannten Auszubildenden.
 
Auch interessant 15.03.2022
Gerichtsentscheidungen rund um Corona

Corona hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber und die Behörden existenzielle Bürgerrechte eingeschränkt haben. Dies führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren. Mittlerweile hat auch das BVerfG erste Sachentscheidungen getroffen. An dieser Stelle fassen wir fortlaufend –  je nach Aktualität – eine Auswahl von wichtigen Gerichtsentscheidungen zusammen, über die wir berichtet haben. mehr …

(ESV/bp)