LSG Hessen zur posttraumatischen Belastungsstörung bei Miterleben von Gleissuizid
Unfallversicherung: Das Suizidereignis hat beim Kläger lediglich eine vorübergehende Belastungsreaktion ausgelöst
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LSG Hessen: Unfallereignis war wesentliche Ursache für die PTBS
- Unfall als schwerwiegendes Ereignis: Das Unfallereignis ist objektiv schwerwiegend. Zudem sind die Flash-Backs und Albträume bestätigt. Darüber hinaus vermeidet der Versicherte inzwischen Reize, die ihn an sein traumatisches Erlebnis erinnern. So meidet der Kläger vor allem Bahnsteige und Bahnhöfe.
- Unfallereignis ursächlich für die PTBS: Die PTBS hätte sich dem LSG Hessen zufolge nicht ohne das Unfallerlebnis entwickelt. Die weiteren Ursachen, wie etwa der Tod des Bruders und weitere Schicksalsschläge, haben keine überragende Bedeutung. Insoweit berief sich das LSG auf die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen. Für diese Ansicht spricht nach Meinung des Gerichts vor allem der Umstand, dass der Bruder des Versicherten erst ein Jahr nach dem Arbeitsunfall gestorben ist, und dass sich das psychische Befinden des Versicherten nicht verschlechtert hat. Damit sei insoweit auch keine Verschiebung der Wesensgrundlage des Klägers belegt.
- Zum Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung: Mit dem Erlebnis des Gleissuizids hat sich auch eine Gefahr realisiert, die vom Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst ist. Dieses Geschehen hat beim Kläger die Entstehung der PTBS den Richtern aus Darmstadt zufolge so wesentlich geprägt, dass die etwaigen Mitursachen nur eine untergeordnete Bedeutung haben.
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(ESV/bp)