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Ansprüche nach Impfschaden 
23.06.2022

LSG Baden-Württemberg zum Unterschied zwischen Impfschaden und üblicher Nebenwirkung

ESV-Redaktion Recht
LSG Baden-Württemberg: Granulom nach Impfung gegen Diphtherie und Tetanus ist nur Nebenwirkung (Foto: Zerbor / stock.adobe.com)
Impfungen, die zu Gesundheitsschäden führen, können Entschädigungsansprüche auslösen. Zu den Voraussetzungen eines solchen Impfschadens und zur Frage, wann nur eine typische Nebenwirkung vorliegt, die hinzunehmen ist, hat sich das LSG Baden-Württemberg aktuell geäußert.


In dem Streitfall verletzte sich eine 56-jährige Frau bei einem Sturz an der rechten Hand, was zu einer offenen Wunde führte. Nach einer Kombi-Impfung gegen Diphtherie und Tetanus noch am gleichen Tag bildete sich an der Einstichstelle auf der linken Schulter ein sogenanntes Impfgranulom. Dabei handelt es sich um eine 7×6 cm große, leicht verhärtete Fläche, die bei Druck schmerzte. Innerhalb dieser Fläche entwickelte sich wiederum eine etwa 1,5 cm große rot-bläulich verfärbte Verhärtung.
 
Das Land Baden-Württemberg erkannte als Impfschaden zwar die Kosten der Heilbehandlung an, lehnte die Gewährung einer Beschädigtengrundrente für einen weiteren Impfschaden aber ab, weil der Grad der Schädigung nur bei 10 lag. Gegen den Ablehnungsbescheid wendete sich die Frau mit einer Klage an das SG. So trug sie vor, dass sie an einem attackenartigen, schmerzhaften Stechen und Brennen im linken Arm bis zum Unterarm leiden würde. Zudem könne sie sich nicht länger auf ihren linken Arm stützen oder den Arm hängen lassen. Auch ihre frühere Arbeit als Reinigungskraft könne sie nicht mehr ausüben, weshalb sie eine Beschädigtengrundrente verlangte.
 
Das SG schloss sich der Auffassung der Klägerin an und verpflichtete das Land dazu, als weitere Folge des schon festgestellten Impfschadens eine Reizsymptomatik von Hautästen des linken Speichennerves anzuerkennen.

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LSG Baden-Württemberg: Impfgranulom nur Nebenwirkung

Der 6. Senat des LSG Baden-Württemberg hob im Berufungsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung Senats hatte das beklagte Land schon vorher zu Unrecht einen Impfschaden festgestellt. Damit entfällt auch der Anspruch der Klägerin auf die Feststellung von weiteren Folgeschäden. Die tragenden Erwägungen des LSG:  
 
  • Impfgranulom nur Nebenwirkung: Es liegen keine Impfkomplikationen vor, die über eine übliche Impfreaktion hinausgehen. Demnach ist das Impfgranulom nur eine typische Nebenwirkung der Impfung.
  • Keine Dokumentation der Veränderungen nach der Impfung: Die gesundheitlichen Veränderungen, die nach dem Vortrag der Klägerin im Anschluss an die Impfung eingetreten sein sollen, wurden nicht ärztlich dokumentiert.
  • Impfung nicht ursächlich für Schmerzsymptomatik: Auch die von der Klägerin vorgetragene Schmerzsymptomatik ist nicht auf die Impfung zurückzuführen. So war ein halbes Jahr nach der Impfung noch keine dauerhafte Schmerzmedikation erforderlich. Darüber hinaus hatte die Klägerin schon früher an orthopädischen Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Schultergürtel gelitten.
Die Stuttgarter Richter schlossen ihre Überlegungen ab mit dem Hinweis, dass die Klägerin schon vor der Impfung an einer ängstlich-depressiven Symptomatik gelitten habe, die mit Konversionssymptomen einhergingen. Eine wesentliche Ursache hierfür sahen die LSG-Richter in langjährigen erheblichen familiären und sozialen Problemen der Klägerin – wie zum Beispiel in einer chronischen Überforderung durch eine Alkoholkrankheit ihres Ehemannes.
 
Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2022 zum Urteil vom 28.04.2022 – L 6 VJ 254/21
 

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Mehr zu Versorgungsansprüchen bei Impfschäden

Entsteht nach einer Impfung, die eine zuständige Behörde öffentlich empfohlen hat und die in deren Bereich vorgenommen worden ist, ein Impfschaden im Sinne von § 2 Nr. 11 IfSG, kommen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 IfSG Versorgungsansprüche in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Betracht. Siehe auch: Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Ergänzungslieferung 10/21, Seite 17 bzw. RN 44. 

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(ESV/bp)