SG Konstanz zum Nachweis einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall
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SG Konstanz: Klägerin hätte sich auch im privaten Bereich anstecken können
- Allgemeine Corona-Gefahr kein Hindernis für Anerkennung als Arbeitsunfall: Zunächst meinte das Gericht, dass die allgemeine Corona-Gefahr einer Anerkennung als Arbeitsunfall nicht entgegensteht. Ebenso ist unbestritten, dass es – nach wie vor – massenweise zu Infektionen kommt und dass das Infektionsrisiko durch die zusätzlichen Kontakte am Arbeitsplatz steigen kann.
- Aber – Infektion bei versicherter Tätigkeit nicht nachgewiesen: Die Anerkennung einer Infektion mit Corona als Arbeitsunfall setzt aber den Nachweis voraus, dass sich die Klägerin während ihrer versicherten Tätigkeit am Arbeitsplatz und nicht im privaten Bereich angesteckt hat.
- Alle Umstände des Einzelfalls maßgeblich: Bei der Einordnung einer Infektion als Arbeitsunfall sind aber dem SG zufolge die Maßstäbe, die das RKI zur Bestimmung enger Kontaktpersonen entwickelt hat, nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr sind sämtliche Einzelfallumstände zu berücksichtigen.
- Ansteckung auch im privaten Bereich möglich: Unbestritten fanden immer wieder kurze Kontakte zwischen der Klägerin und ihrem infizierten Kollegen statt. Hierbei wurden grundsätzlich OP-Masken getragen. Allerdings hätte sich die Klägerin auch im privaten Bereich anstecken können. Sie hatte nämlich eingeräumt, in der fraglichen Zeit auch für ihre vierköpfige Familie eingekauft zu haben. In Lebensmittelgeschäften war sie aber ebenso wie an ihrem Arbeitsplatz kurzen Kontakten mit anderen Kunden ausgesetzt. Es ist also nicht von einer „Gefährdung am Arbeitsplatz bei einer gleichzeitig fernliegenden Infektion im privaten Bereich“ auszugehen, so das Gericht hierzu.
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(ESV/bp)