Rente 2023
23.01.2023
Im Überblick: Das Jahr 2023 in der gesetzlichen Rentenversicherung
ESV-Redaktion Recht

Das neue Jahr bringt für gesetzlich versicherte Rentner einige Änderungen. So entfallen etwa die Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner. Ebenso werden diese Grenzen bei Erwerbsminderungsrenten deutlich erhöht. Auf der anderen Seite ist ein höherer Rentenanteil zu versteuern. Die ESV-Redaktion hat wichtige Eckpunkte für das Rentenjahr 2023 zusammengefasst.
Anhebung des Renteneintrittsalters
Im Rahmen der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung, die 2012 begonnen hat, steigen die Altersgrenzen wie folgt:
Jahrgang Renteneintrittsalter
1957 65 Jahre + 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre + 2 Monate
1960 66 Jahre + 4 Monate
1961 66 Jahre + 6 Monate
1962 66 Jahre + 8 Monate
1963 66 Jahre + 10 Monate
1964 und jünger 67 Jahre
Beitragsbemessungsgrenzen
Auch die Beitragsbemessungsgrenzen wurden angeboben.
Diese liegen in der gesetzlichen Rentenversicherung (bezogen auf das jeweilige monatliche Bruttoeinkommen)
Diese liegen in der gesetzlichen Rentenversicherung (bezogen auf das jeweilige monatliche Bruttoeinkommen)
- in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro gegenüber bisher 7.050 Euro im Jahr 2022
- und in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro gegenüber bisher 6.750 Euro im Jahr 2022.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Einkommensgrenzen
- in den alten Bundesländern bei 8.950 Euro gegenüber 8.650 Euro im Jahr 2022
- und in den neuen Ländern bei 8.700 Euro gegen über 8.350 Euro im Jahr 2022.
Erwerbsminderung
Jüngere Versicherte, die in 2023 vermindert erwerbsfähig werden, sollen besser abgesichert werden, denn diese haben meist noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufgebaut.
Betroffene Versicherte werden daher seit 2019 über eine Zurechnungszeit so behandelt, als hätten sie über den Zeitpunkt ihrer Erwerbsminderung weitergearbeitet. Diese Zurechnungszeit verlängert sich – in Analogie zur Regelaltersgrenze – bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre.
Betroffene Versicherte werden daher seit 2019 über eine Zurechnungszeit so behandelt, als hätten sie über den Zeitpunkt ihrer Erwerbsminderung weitergearbeitet. Diese Zurechnungszeit verlängert sich – in Analogie zur Regelaltersgrenze – bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre.
Endete die Zurechnungszeit bei Beginn der Rente im Jahr 2022 beispielsweise mit 65 Jahren und elf Monaten, liegt das Ende am Beginn der Erwerbsminderungsrente in 2023 bei 66 Jahren.
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Hinzuverdienstgrenzen
Vorgezogene Altersrenten: Mit Beginn des Jahres 2023 entfallen die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten. Wer also weiterarbeiten möchte, kann seine Rente daher – unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes – in voller Höhe beziehen.
Erwerbsminderung: Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 01.01.2023 wie folgt angehoben:
- Volle Erwerbsminderung: Hier beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 17.823,75 EUR.
- Teilweise Erwerbsminderung: Bei Rente wegen einer teilweisen Erwerbsminderung liegt die neue pauschale jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 35.647,50 EUR.
Beitragssätze
Auch im Jahr 2023 liegen die Beitragssätze in der
- gRV bei 18,6 % und
- bei 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Besteuerung
Wer im Jahre 2023 in Rente geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. So steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 82 % auf 83 %. Damit sind für Neurentner also nur noch 17 % der Bruttojahresrente steuerfrei. Allerdings steigt der Grundfreibetrag auf 10.908 EUR.
Quellen: Unter anderem PM des BMAS vom 20.12.2022 und Deutsche Rentenversicherung
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Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung
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(ESV/bp)