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Gesetzliche Unfallversicherung 
22.03.2023

LSG Hessen entscheidet über gesetzliche Unfallversicherung auf dem Weg zum Kaffeeautomaten

ESV-Redaktion Recht
LSG Hessen: Der Unfallversicherungsschutz endet nicht auf dem Weg zum Sozialraum, in dem der Kaffeeautomat steht (Foto: EdNurg / stock.adobe.com)
Sind Beschäftigte, die sich während der Arbeitszeit an einem Automaten einen Kaffee holen, gesetzlich unfallversichert? Hierüber hat das LSG Hessen in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.


In dem Streitfall wollte sich die Mitarbeiterin eines Finanzamtes während ihrer Arbeitszeit an einem Kaffeeautomaten, der sich in einem Sozialraum befand, einen Kaffee holen. Allerdings stürzte sie in dem Sozialraum auf dem nassen Boden und brach sich den 3. Lendenwirbel.
 
Ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die zuständige Unfallversicherungsträgerin ab. Demnach soll kein Arbeitsunfall vorliegen, weil der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Tür zum Sozialraum enden würde. Auch eine Klage gegen die Ablehnung vor dem SG Fulda blieb ohne Erfolg, so dass die Klägerin mit einer Berufung vor das LSG Hessen zog.

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LSG Hessen: Versicherungsschutz auch Betreten des Sozialraums

Der 3. Senat des LSG Hessen hob den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid auf und verurteilte die Beklagte, dazu, den Sturz der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
 
  • Nahrungsaufnahme als solche zwar nicht versichert: Zwar ist die Nahrungsaufnahme als solche nicht versichert, wohl aber der Weg zur Nahrungsbesorgung für den Verzehr am Arbeitsplatz.
  • Innere Handlungstendenz entscheidend: Nach Auffassung des Senats kommt es hierbei auf die sogenannte Handlungstendenz der versicherten Person an, die der konkreten Verrichtung zugrunde liegt.
  • Versicherungsschutz auch nach dem Passieren der Tür zum Sozialraum: Damit bleibt der Versicherungsschutz auch nach dem Passieren der Tür zum Sozialraum erhalten. Der Weg ist dem Senat zufolge nämlich dadurch geprägt, dass die Mitarbeiter persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend müssen, um ihren Tätigkeiten nachgehen zu können. Hierbei ist nicht entscheidend, ob die Aufnahme der Nahrung unbedingt notwendig ist, damit die Beschäftigten ihre Tätigkeit verrichten können.
  • Weg muss nicht komplett auf Betriebsgelände liegen: Dies gilt dem Senat zufolge unabhängig davon, ob der Weg ausschließlich auf dem Betriebsgelände oder auch im öffentlichen Raum liegt, so der Senat weiter.
Das LSG Hessen hat die Revision zum BSG wegen der nach seiner Meinung grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
 
Quelle: Urteil des LSG Hessen vom 07.02.2023 – L 3 U 202/21


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(ESV/bp)