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Sozialrechtlicher Status im Homeoffice 
06.04.2023

LSG Niedersachsen-Bremen zum Sozialrechtsstatus einer Ärztin in Beratungshotline im Homeoffice

ESV-Redaktion Recht
LSG Niedersachsen-Bremen: Homeoffice ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium zur Einstufung des sozialrechtlichen Status (Foto: Marcos / stock.adobe.com)
Kann der Einsatz einer Rettungsärztin im Rahmen einer Beratungshotline eine abhängige Beschäftigung sein, wenn die Ärztin ihre Tätigkeit von zu Hause aus verrichtet? Hierzu hat sich das LSG Niedersachsen-Bremen (LSG) kürzlich geäußert.
 


In dem Streitfall hatten eine Rettungsmedizinerin und ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH zum Betrieb einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher zusammengearbeitet. Um die ständige Erreichbarkeit der Hotline zu sichern, wurden jeweils zwei Ärzte pro Schicht aus einem Pool eingeteilt. Diese beantworteten Kundenfragen meist telefonisch aus ihrer häuslichen Umgebung und koordinierten im Bedarfsfall die Behandlung. Die näheren Modalitäten regelte ein Rahmenvertrag zwischen dem Unternehmen und den Ärzten. Die Hotlineberatung gehörte zum Unterstützungspaket einer Reise- und Auslandskrankenversicherung.
 
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stufte die Klägerin in einem Statusfeststellungsverfahren als abhängig beschäftigt ein.
 
Das betreffende Unternehmen und die Ärztin gingen allerdings von einer selbstständigen Tätigkeit aus, weil die Bereitschaftsdienste nicht verpflichtend waren. Zudem konnten die Telefonate überall von dort aus geführt werden, wo eine ruhige Gesprächssituation vorhanden war. Auch in der Intensität der Beratungen war die betreffende Ärztin frei.
 
Gegen die Einstufung der DRV als abhängig Beschäftigte zogen sowohl die Rettungsmedizinerin – Klägerin zu 1) – als auch das betreffende Unternehmen – Klägerin zu 2) – erfolgreich vor das SG Bremen (S 53 R 24/17). Die beklagte DRV wendete sich anschließend mit einer Berufung an das LSG Niedersachen-Bremen.

Mehr zum Thema: Richter am BSG Dr. Dirk Bieresborn in der WzS: 


LSG Niedersachen-Bremen: Homeoffice kein geeignetes Abgrenzungskriterium mehr für Sozialrechtsstatus


Der 2. Senat des LSG Niedersachen-Bremen hat die Rechtsauffassung der DRV – im Gegensatz zur Vorinstanz – bestätigt. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
 
  • Notwendigkeit der Erreichbarkeit: Die Ärztin musste aufgrund des Rahmenvertrags während der ihr zugeteilten Schichten erreichbar sein. Hierbei hatte sie auch die wirtschaftlichen Vorgaben des kooperierenden Unternehmens einzuhalten.
  • Ärztliche Eigenverantwortung unerheblich: Auch aufgrund der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen ist dem Senat zufolge keine selbstständige Tätigkeit anzunehmen. Jedenfalls wird sie allein hierdurch noch nicht zur Unternehmerin.
  • Homeoffice kein geeignetes Abgrenzungskriterium mehr: Ebenso wenig ist nach Auffassung des Senats die Tatsache, dass die Ärztin von zu Hause arbeitete und keinen Weisungen unterlag, bei den vielfältigen heutigen Möglichkeiten der Arbeit im Homeoffice kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Einordnung des sozialrechtlichen Status mehr – denn gerade bei abhängigen Tätigkeiten im Homeoffice würden grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten bestehen, so der Senat abschließend.
Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.04.2023 zum Urteil vom 20.02.2023 – L 2/12 BA 17/20
 

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(ESV/bp)