Gesetzliche Unfallversicherung und Corona
11.05.2023
SG Speyer zu Corona-Infektion als Arbeitsunfall
ESV-Redaktion Recht

Eine Infektion mit Corona bzw. die Erkrankung daran kann grundsätzlich ein Arbeitsunfall sein. Mit den Voraussetzungen der Anerkennung hat sich das SG Speyer aktuell befasst.
In dem Streitfall meldete die Stadtverwaltung Grünstadt im Dezember 2020 über eine Unfallanzeige, dass eine Mitarbeiterin der Nachmittagsbetreuung an der Dekan-Ernst-Grundschule im Oktober an Corona erkrankt war. Demnach könnte sich die Mitarbeiterin in der Schule während der Betreuung eines Kindes angesteckt haben, das möglicherweise schon infiziert war. Zwar traten in der Großfamilie des Kindes zahlreiche Corona-Fälle auf und auch der Klassenlehrer des Kindes war infiziert, jedoch wurde das Kind selbst nicht getestet.
Eine Maskenpflicht bestand damals nicht. Ebenso wenig galten in der Grundschule Abstandsregeln. Nach dem Vortrag der Klägerin heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus. Vielmehr litt sie an Langzeitfolgen, wie allgemeiner Abgeschlagenheit und der Beeinträchtigung ihres Geruchs- und Geschmackssinns. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem SG Speyer.
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SG Speyer: Keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Infektion während der Betreuung
Die Klage der Betreuungskraft hatte keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des SG hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall. Demnach fehlt es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für die Infektion der Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schule. Die weiteren Erwägungen des Gerichts:
- Intensiver Kontakt mit Kind nicht nachgewiesen: Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infizierten Person voraus. Vorliegend kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass das Kind während der Betreuung überhaupt infiziert war, so das VG hierzu.
- Fehlender Test des Kindes: Das Kind wurde nicht getestet. Da die Symptome bei COVID-19 unspezifisch sind, hätte die Klägerin den Nachweis einer Infektion der in Frage kommenden Indexperson grundsätzlich zeitnahe über einen Erreger-Test erbringen müssen.
- Bloßer Verdacht reicht nicht aus: Ist in Bezug auf die Kontakte im versicherten Umfeld kein Nachweis über infektiöse Quellen möglich, kann die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhanges nicht allein auf einen bloßen Verdacht gestützt werden.
- Keine Beweislastumkehr: Auch für eine Beweislastumkehr sah das SG Speyer bei dem nur allgemeinen Infektionsrisiko keinen Anlass.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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(ESV/bp)