LSG Rheinland-Pfalz zum Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei Organspende

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LSG Rheinland-Pfalz: Ursachenzusammenhang zwischen Organspende und Spätschaden ist vorliegend zu vermuten
Das Rechtsmittel der Unfallkasse hatte vor dem 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Die tragenden Erwägungen des Senats:
- Organspender kraft Gesetzes unfallversichert: Ausgangspunkt der Überlegungen des Senats ist § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII (siehe unten). Demnach sind Personen, die Organe spenden, gesetzlich unfallversichert.
- Ursachenzusammenhang zwischen Organspende und Spätschaden kann vermutet werden: Nach § 12a SGB VII Abs. 1 Satz 2 SGB VII (siehe ebenfalls unten) kann bei einer Organspende, nach der ein Spätschaden eintritt, der erforderliche Ursachenzusammenhang vermutet werden. Grund dieser Vermutungsregelung ist dem Senat zufolge, dass der Gesetzgeber die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden erhöhen wollte.
- Nierenverlust generell zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände geeignet: Nach weiterer Senatsauffassung liegen die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Tatsachenvermutung auch vor, weil Lebendnierenspenden nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand generell zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände geeignet sind.
- Gegenbeweis nicht erbracht: Zwar gibt das Gesetz auch die Möglichkeit des Gegenbeweises – dieser konnte aber nicht geführt werden.
- Anspruch auf Teilrente: Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Teilrente, weil die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen schon anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20 Prozent mindert.
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HAUCK/NOFTZ Modul SGB VII
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Im Wortlaut: § 2 SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung – Versicherung kraft Gesetzes |
1) Kraft Gesetzes sind versichert […] 13. Personen, die b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, [...] |
§ 12a SGB VII – Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe (Sätze 1 und 2) |
(1) 1 Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Absatz 1 gilt bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b auch der Gesundheitsschaden, der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zusammenhang mit der Spende steht. 2 Werden dadurch Nachbehandlungen erforderlich oder treten Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden sind. |