BSG zum Rechtsweg bei Streitigkeiten um Vergütung von Corona-Bürgertests

Mit Bescheid vom 25.08.2022 setzte die Beklagte voererst aber nur 14.025 Euro fest – bei Berücksichtigung einer Testkapazität von 1.250 Abstrichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2022 erkannte die Beklagte dann eine Höhe von 17.250 EUR an, bei 1.500 Abstrichen. Gegen den obigen Widerspruchsbescheid zog die Klägerin dann vor das SG Berlin.
Klägerin: Corona-Tests sind Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (gKV)
Folgerichtig habe der Gesetzgber auch die Abrechnung der Leistungen bewusst im SGB V geregelt, um auf die Verwaltungsstrukturen der gKV zurückgreifen zu können, so die Klägerin dann weiter. Hiermit korrespondiere schließlich auch die rechtsstaatliche Überprüfungsmöglichkeit der sach- und fachkundigen Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Absatz 1 Nr. 2 SGG.
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BSG: Gesetzliche Krankenversicherung erfüllt vorliegend keine Aufgabe zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
- Keine Sonderzuweisung für den Rechtsweg: Es gibt keine Sonderzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
- Keine Angelegenheit der gKV: Die Sache hat auch keinen Vergütungsstreit in der gKV zum Gegenstand, denn die Beklagte erfüllte mit der Vergütung der Tests keine Aufgaben zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung von Versicherten.
- Tests unabhängig vom Sozialversicherungsstatus möglich: Vielmehr ermöglichte die Coronavirus-Test-Verordnung zeitweise allen Personen kostenfreie Tests – und zwar unabhängig von ihrem kranken- oder sozialversicherungsrechtlichen Status.
- Finanzierung aus Steuermitteln: Die Tests sind also als Baustein des Gesamtkonzepts zur Pandemiebekämpfung anzusehen, die aus Steuermitteln finanziert werden und nicht aus Beiträgen von Versicherten der gKV.
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(ESV/bp)