LSG Hessen zur Rolle des Einkommens des Ehepartners bei der freiwillig gesetzlich versicherten Ehefrau

Demgegenüber hatte die beklagte Krankenkasse auf die sogenannten „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“ verwiesen, die die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten vorsehen.
Weil die Klägerin in der ersten Instanz – vor dem SG Frankfurt – scheiterte, zog sie mit einer Berufung vor das LSG Hessen.
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LSG Hessen: Einkommen des privat versicherten Ehegatten prägt wirtschaftliche Situation des freiwilligen Mitglieds der gKV mit
- Regelungen des GKV-Spitzenverbandes maßgebend: Zu den Rechtsgrundlagen für Beiträge freiwillig versicherter Personen gehören nach § 240 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Hs. 1 SGB V (siehe unten) auch die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes. Dort hat der Verband festgelegt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten berücksichtigt werden muss, wenn dieser privat versichert ist (siehe ebenfalls unten § 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in der Fassung vom 15.11.2017).
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Einkommen des höher verdienenden prägt wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds mit: Diese Festlegung des Spitzenverbandes ließ auch das LSG unbeanstandet. Der Grund: Das Einkommen des höherverdienenden Partners ist ein entscheidender Faktor für die wirtschaftliche Situation der Ehe. Deshalb prägt dieses Einkommen auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Mitglieds mit.
- Prinzipien auf alle freiwillig Versicherte anwendbar: Nach weiterer Auffassung des LSG sind diese Prinzipien auf alle freiwillig versicherten Personen anwendbar – und nicht nur auf Selbstständige im Hauptberuf.
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Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht: Diese Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, so das LSG abschließend.
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Im Wortlaut: § 240 Absatz 1, Satz und Satz 2, 2. Halbsatz SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder (Auszug) |
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; |
§ 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (in der Fassung vom 15.11.2017) |
(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. (...) Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. (...) |
(ESV/bp)