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Beitragsbemessung in der freiwilligen gKV 
13.09.2023

LSG Hessen zur Rolle des Einkommens des Ehepartners bei der freiwillig gesetzlich versicherten Ehefrau

ESV-Redaktion Recht
LSG Hessen: Das Einkommen des höher verdienenden privatversicherten Ehepartners prägt auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds der gKV mit (Foto:  Coloures-Pic / stock.adobe.com)
Muss eine Ehefrau, die freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, höhere Beiträge zahlen, weil ihr Ehemann gut verdient? Mit dieser Frage hat sich das Hessische Landessozialgericht, kurz LSG Hessen, in einem kürzlich veröffentlichten Urteil befasst.


In dem Streitfall hatte die Klägerin gegen die Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns bei der Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge geklagt. Nach ihrer Auffassung hätte das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hierbei nicht berücksichtigt werden dürfen.

Demgegenüber hatte die beklagte Krankenkasse auf die sogenannten „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“ verwiesen, die die Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten vorsehen.

Weil die Klägerin in der ersten Instanz – vor dem SG Frankfurt – scheiterte, zog sie mit einer Berufung vor das LSG Hessen.

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LSG Hessen: Einkommen des privat versicherten Ehegatten prägt wirtschaftliche Situation des freiwilligen Mitglieds der gKV mit

Nach Auffassung des LSG Hessen bemisst sich die Höhe der Versicherungsbeiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Hierzu gehört die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Die weiteren tragenden Erwägungen des LSG:

  • Regelungen des GKV-Spitzenverbandes maßgebend: Zu den Rechtsgrundlagen für Beiträge freiwillig versicherter Personen gehören nach § 240 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Hs. 1 SGB V (siehe unten) auch die „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes. Dort hat der Verband festgelegt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten berücksichtigt werden muss, wenn dieser privat versichert ist (siehe ebenfalls unten § 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler in der Fassung vom 15.11.2017).
  • Einkommen des höher verdienenden prägt wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds mit: Diese Festlegung des Spitzenverbandes ließ auch das LSG unbeanstandet. Der Grund: Das Einkommen des höherverdienenden Partners ist ein entscheidender Faktor für die wirtschaftliche Situation der Ehe. Deshalb prägt dieses Einkommen auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Mitglieds mit.
  • Prinzipien auf alle freiwillig Versicherte anwendbar: Nach weiterer Auffassung des LSG sind diese Prinzipien auf alle freiwillig versicherten Personen anwendbar – und nicht nur auf Selbstständige im Hauptberuf.
  • Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht: Diese Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, so das LSG abschließend.
Quelle: PM des LSG Hessen vom 31.08.2023 zum Urteil vom 14.08.2023 – L 8 KR 174/20


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Im Wortlaut: § 240 Absatz 1, Satz und Satz 2, 2. Halbsatz SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder (Auszug) 

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; 

§ 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (in der Fassung vom 15.11.2017)

(4) Bei Mitgliedern, deren Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. (...) Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. (...)


(ESV/bp)