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Auszahlung von Rentenleistungen 
23.11.2023

LSG Berlin-Brandenburg: Ohne gültige Ausweispapiere keine Rente

ESV-Redaktion Recht
LSG Berlin-Brandenburg: Der Bezug einer gesetzlichen Rente setzt die Legitimierung des Rentners durch einen existierenden Staat voraus (Foto: Stockfotos-MG / stock.adobe.com)
Kann ein Rentner, der nur ein fiktives Ausweispapier der „administrativen Regierung Freistaat Preußen“ vorlegt, über den gerichtlichen Eilrechtsschutz die kostenfreie Barauszahlung seiner gesetzlichen Altersrente erwirken? Über diese Frage hat das LSG Berlin-Brandenburg aktuell befunden.


In dem Streitfall verfügte ein Rentner nicht über ein Bankkonto.
 
Der Hintergrund: Er hatte bei einer Sparkasse ohne Erfolg versucht, unter Vorlage eines fiktiven Ausweispapiers ein Basiskonto einzurichten. Das Papier war bezeichnet als „Staatsangehörigkeitsausweis zur Benutzung im Inland“ und ausgestellt von einer sogenannten „administrativen Regierung Freistaat Preußen“.
 
Darüber hinaus hatte die Meldebehörde dem Rentner im Sommer 2023 keinen Personalausweis ausgestellt, denn er verlangte, dass die Behörde als Staatsangehörigkeit den „Freistaat Preußen“ einträgt.
 
Als er sich seine Rente mangels eines Bankkontos bar auszahlen lassen wollte, zeigte sich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nur zu einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung bereit. Hierbei erhält der Kunde – ähnlich wie bei einem Scheck – eine Zahlungsanweisung, die er bei einem inländischen Geldinstitut oder inländischen Postschalter einlösen kann. Hierfür wollte die DRV bei jeder Zahlung einen Betrag vom 9,00 EUR von der Rente einbehalten.
 
Daraufhin zog der Rentner mit einem Eilantrag vor das SG Cottbus. Seine Begründung: Die von ihm zu seiner Legitimierung vorgelegten „preußischen Papiere“ seien anzuerkennen. Zudem wäre seine Rente ohne Abzug der 9,00 EUR bar an ihn auszuzahlen. Da auch sein Eilantrag ohne Erfolg blieb, wendete er sich mit einer Beschwerde an das LSG Berlin-Brandenburg.

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LSG Berlin-Brandenburg: Legitimierung durch existierenden Staat erforderlich

Der 22. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dabei sah der Senat keine Pflicht der DRV, Renten voraussetzungslos bar auszuzahlen. Ebenso wenig ist demnach ein Geldinstitut dazu verpflichtet, ohne weiteres Zahlungsanweisungen zur Verrechnung einzulösen. Die weiteren wesentlichen Erwägungen des Senats:
 
  • Legitimierung durch existierenden Staat: Weil Rentenleistungen personengebunden sind, ist dem Senat zufolge die Identität des Zahlungsempfängers anhand eines gültigen Ausweispapiers zu prüfen, das ein tatsächlich existierender Staat ausgestellt hat.
  • Keine Eilbedürftigkeit: Darüber hinaus besteht dem Senat zufolge auch keine Eile – denn der Antragsteller kann durch die Vorlage eines gültigen Personaldokuments kurzfristig selbst die Wiederaufnahme der Zahlungen veranlassen.
Quelle: PM des LSG Berlin-Brandenburg vom  21.11.2023 zum Beschluss vom 15.11.023 – L 22 R 571/23 B ER


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(ESV/bp)