• Schreiben Sie uns!
  • Druckansicht
Gesundheit und Pflege 
22.12.2023

Was sich zum Jahreswechsel 2023/2024 im Bereich Gesundheit und Pflege ändert

ESV-Redaktion Recht
Das E-Rezept ist eine wichtige Neuerung im Gesundheitswesen ab dem Beginn des Jahres 2024 (Foto: M.Dörr & M.Frommherz / stock.adobe.com)
Wie das Bundesministerium für Gesundheit (BGM) mitteilt, treten um den Jahreswechsel 2023/2034 herum zahlreiche Änderungen im Gesundheitswesen in Kraft. Neben den Kinderkrankentagen, der Pflege, der Ausbildung und der Digitalisierung betreffen die Neuerungen auch die Versorgung mit Arzneimitteln oder die Förderung von ambulanten Operationen.


Mit den Neuerungen will die Bundesregierung Reformen nachholen, die bisher liegengeblieben sind.
 

Die Neuerungen im Überblick


Gesetzliche Krankenversicherung – Kinderkrankentage 

In den Jahren 2024 und 2025 sollen Familien pro Kind und Elternteil 15 bezahlte Kinderkrankentage erhalten. Vor Corona waren es 10 Tage. Bei Alleinerziehenden steigt die Zahl der Kinderkrankentage von bisher 20 auf 30 Tage.

Ist die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen erforderlich, erhalten Versicherte auch für diese Zeit ab dem 01.01.2024 einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.  

Pflege

 
  • Entlastung bei Eigenanteilen: Ab dem 01.01.2024 werden vollstationär versorgte Personen stärker entlastet. So übernimmt die Pflegekasse im ersten Jahr der Heimunterbringung 15 % des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege selbst leisten müssen. Im zweiten Jahr steigt dieser Anteil auf 30 %. Im dritten Jahr übernimmt die Pflegekasse dann 50 % und bei einer Pflegedauer von vier und mehr Jahren werden es 75 %.  
  • Anhebung des Pflegegeldes für häusliche Pflege: Die Sätze, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege – und meist als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent. Ebenso erhöhen sich die Leistungsbeträge für häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste um 5 %.
  • Pflegeunterstützungsgeld: Wer pflegebedürftige nahe Angehörige unterstützt, hat ab dem 01.01.2024 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für maximal zehn Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr.
  • Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren: Die Höchstdauer der Verhinderungspflege für Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für pflegebedürftige Kinder wird ab dem 01.01.2024 von sechs auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert. Darüber hinaus beginnt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher. Zudem wird es die Möglichkeit geben, Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umzuwidmen. Auch die Voraussetzung der sechsmonatigen Vorpflegezeit fällt weg.
  • Auskunftsansprüche: Ab dem  01.01.2024 müssen die Pflegekasse den Versicherten auf Wunsch halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zukommen lassen. Die Informationen müssen für Laien verständlich und transparent sein.
 

Digitalisierung 

  • E-Rezept: Das E-Rezept wird für alle gesetzlich Versicherten zum 01.01.2024 verpflichtend eingeführt. Das heißt, Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen können. Zur Einlösung des E-Rezepts gibt es drei Möglichkeiten: Einserseits über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, andererseits per E-Rezept-App oder aber mit dem Papierausdruck 
  • Gesundheits-ID: Krankenkassen müssen ihren Versicherten auf Wunsch ab dem 01.01.2024 eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen – und zwar über einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI), wie etwa dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA). Zu den weiteren Anwendungen gehören noch digitale Gesundheitsanwendungen, Termindienste oder Patientenportale.
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

 

Ausbildung

 
  • Duales Studium und Vergütung: Das Pflegestudium soll attraktiver werden. Daher soll aus der hochschulischen Pflegeausbildung ein duales Studium werden, bei dem Studierende innerhalb der gesamten Studiendauer eine angemessene Vergütung erhalten. Zudem ist ein Ausbildungsvertrag vorgesehen und darüber hinaus wird die Finanzierung des Praxisteils der hochschulischen Pflegeausbildung in das Finanzierungssystem der beruflichen Ausbildung eingebaut. Übergangsvorschriften sollen sicherstellen, dass auch Studierende, die nach den bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, für die Reststudienzeit eine Ausbildungsvergütung erhalten. Hierbei soll das Studium nicht neu organisiert werden müssen. Die Neuregelungen gelten ab 01.01.2024.
  • Erleichterungen bei der Anerkennung von Ausbildungen: Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden bundesweit vereinheitlicht und vereinfacht. Dies gilt vor allem für den Umfang und die Form der vorzulegenden Unterlagen. Darüber hinaus kann an die Stelle der umfassenden Gleichwertigkeitsprüfung eine Kenntnisprüfung oder ein Anpassungslehrgang treten. Diese Änderungen gelten seit dem 16.12.2023.

Versorgung mit Arzneimitteln

  • Leichterer Austausch von wirkstoffgleichen Kinderarzneimitteln in Apotheken: Apotheken können Kinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt werden, ohne ärztliche Rücksprache gegen wirkstoffgleiche Medikamente austauschen – und zwar ab dem 16.12.2023.
  • Vorratspflichten bei Arzneimitteln: Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken müssen ihre Vorräte von besonders wichtigen Arzneimitteln aufstocken. Dies gilt für sogenannte parenteral anzuwendende Arzneimittel und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung. Ist bei Krebsarzneimitteln ein Engpass abzusehen, gilt dies auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen. Diese Maßnahmen sollen Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln verbessern. Zu diesem Zweck werden mit Wirkung zum 27.12.2023 das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung geändert.
  • Beipackzettel gegendert: Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen muss ab dem 27.12.2023 einen gegenderten Warnhinweis enthalten. Die Formulierung hierfür lautet: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“.
 

Förderung von ambulanten Operationen 

Um den Anteil von ambulanten Operationen zu steigern, hat das BMG mit der „Hybrid-DRG“ eine Rechtsverordnung für eine neue Vergütungsform erlassen. Diese sieht eine spezielle sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen vor. Sie soll Vertragsärzten und Krankenhäusern für bestimmte Eingriffe einen Anspruch auf die gleiche Vergütung geben – und zwar unabhängig davon, ob die Eingriffe stationär oder ambulant erfolgen.

Die Hybrid-DRG wurde am 21.12.2023 – einschließlich ihrer Anlagen 1 und 2 – unter Teil I Nr: 380 im BGBl. verkündet und gilt ab dem 01.01.2024. 

Quelle: PM des BMG vom 15.12.2023


Wegweisend

WzS Wege zur Sozialversicherung

Wege zur Sozialversicherung - WzS berichtet Ihnen sachlich, unabhängig und praxisnah über die Entwicklung in der Sozialversicherung. WzS bietet jeden Monat

  • innovative und ausgewogene Fachbeiträge insb. in den Bereichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung,
  • Informationen aus Gesetzgebung und Praxis,
  • Nachrichten aus der EU,
  • die Dokumentation der einschlägigen Rechtsprechung der Bundes- und Instanzgerichte,
  • in unregelmäßigen Abständen Besprechungen von Entscheidungen mit durchaus auch kritischen Anmerkungen
  • Tagungsberichte und Rezensionen.

Die Zeitschrift ist auch als eJournal verfügbar.

Testen Sie WzS doch einmal kostenlos und unverbindlich.


(ESV/bp)