LSG Baden-Württemberg zur Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
LSG Baden-Württemberg: Nachweis eines Kontaktes zu Kollegen, der bereits vorher infiziert war, nicht erbracht
Weiterer Klägervortrag in der Berufung
- Indexperson müsste vor versicherter Person infiziert gewesen sein: Unabdingbare Voraussetzung zum Nachweis einer Infektion am Arbeitsplatz ist dem Senat zufolge, dass die Person, bei der sich der Versicherte angesteckt haben könnte – die sogenannte Indexperson – vor dem Betroffenen mit Corona infiziert war. Anderenfalls, so der Senat weiter, könne von Anfang an nicht aufgeklärt werden, wer wen angesteckt hat. Erst mit diesem Nachweis könne dann – auf zweiter Ebene – untersucht werden, ob eine Infektion am Arbeitsplatz aufgrund von erhöhten Risiken wahrscheinlich ist. Solche Risikofaktoren wären zum Beispiel längere Kontakte zu infizierten Personen oder fehlender Schutz durch Masken. Darüber hinaus müsse das Risiko im Privatbereich deutlich niedriger liegen.
- Kein Nachweis des Kontaktes zu Kollegen, der bereits vorher infiziert war: In dem Streitfall fehlte es aber schon am Nachweis, dass der Kläger Kontakt zu einer „Indexperson“ hatte. So wurde der befragte Kollege erst zeitgleich mit dem Kläger getestet. Die vom Kläger vorgetragenen Symptome, wie das „Herumschnupfen“ des Kollegen ist nach Meinung des Senats zu unspezifisch für den Nachweis einer Infektion mit Corona. Dass auch die Ehefrau des Kollegen schon am 03.03.2021 infiziert war, konnte den behaupteten Lauf einer Infektionskette nicht beweisen. Dies gilt dem Senat zufolge auch dann, wenn alle Betroffenen den gleichen Subtypus aufgewiesen hätten.
-
Massiv erhöhte Ansteckungsgefahr in allen Lebensbereichen: Die Ansteckungsgefahr mit Corona war nämlich bei der damals weltweiten Pandemie in allen Lebensbereichen nach weiterer Senatsauffassung massiv erhöht.
-
Ansteckung im Privatbereich nicht ausgeschlossen: Auch der Klägervortrag, nach dem dieser seine privaten Kontakte verringert habe, schließt eine Infektion im privaten Bereich nicht aus, so der Senat weiter. Der Kläger könne sich ebenso etwa beim Einkaufen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im sonstigen Außenbereich angesteckt haben, führt der Senat abschließend aus.
![]() |
Arbeiten Sie mit dem besten Präzisionsinstrument Geben Sie sich in keinem Fall mit weniger zufrieden
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: § 8 Absatz 1 SGB VII – Arbeitsunfall |
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. |
Mehr Rechtsprechung | 03.04.2024 |
Gerichtsentscheidungen rund um Corona | |
![]() |
Die Corona-Pandemie ist Geschichte. Dennoch hat sie zahlreiche Rechtsfragen aufgeworfen. Viele Fragen sind beantwortet, aber einige sind auch noch offen. An dieser Stelle fassen wir fortlaufend – je nach Aktualität – eine Auswahl von wichtigen Gerichtsentscheidungen zusammen, die Corona betreffen und über die wir berichtet haben. mehr … |
(ESV/bp)