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Grundrentenzuschlag 
06.06.2025

BSG zur Frage, ob Zeiten der Zahlung von freiwilligen Rentenbeiträgen bei den Grundrentenzeiten zu berücksichtigen sind

ESV-Redaktion Recht
BSG: Zeiten, in denen freiwillige Rentenbeiträge gezahlt werden, helfen nicht dabei, den Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag zu erwerben (Foto: Ralf Geithe / stock.adobe.com)
Ist es verfassungswidrig, wenn beim Grundrentenzuschlag die Zeiten, in denen freiwillig Rentenbeiträge gezahlt werden, nicht auf die Grundrentenzeiten von mindestens 33 Versicherungsjahren angerechnet werden? Diese Frage hat der 5. Senat des BSG aktuell entschieden.


In dem Streitfall verlangte der Kläger einen Zuschlag zur Regelaltersrente. Er meinte, dass auch seine Zeiten, in denen er freiwillig Rentenbeiträge entrichtet hatte, zu den Grundrentenzeiten zählen. Schließlich, so der Kläger weiter, habe auch er mit seinen freiwilligen Beiträgen jahrelang die gesetzliche Rentenversicherung mitfinanziert. Daher dürfe er sich – ebenso wie Pflichtversicherte – auf eine ausreichende Alterssicherung verlassen (mehr zum Grundrentenzuschlag und zu den Grundrentenzeiten finden Sie unten in unserem Überblick).

Weil die Deutsche Rentenversicherung den Zuschlag ablehnte, klagte er ohne Erfolg vor dem SG Mannheim (S 10 R 2439/22 vom 29.03.2025). Auch vor dem LSG-Württemberg drang er mit seinem Anliegen nicht durch (L 5 R 1205/23 vom 24.01.2024), sodass er mit einer Revision vor das BSG zog. 
 
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BSG: Zeiten freiwillig entrichteter Beiträge gehören nicht zu den Grundrentenzeiten


Der 5. Senat des BSG schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an. Auch dem Senat zufolge begründen freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keinen Zuschlag an Entgeltpunkten, denn Zeiten freiwillig entrichteter Beiträge gehören nicht zu den Grundrentenzeiten. Die weiteren wesentlichen Überlegungen des Senats:

  • Kreis der Begünstigten: Der Gesetzgeber wollte nur solche Versicherten begünstigen, die über lange Zeit Pflichtbeiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten geleistet haben.
  • Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz: Nach Ansicht des Senats verletzt dieser Ansatz nicht den allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne von Art 3 GG. Demnach rechtfertigen ausreichende Gründe den Ausschluss von Zeiten freiwillig geleisteter Beiträge. So kann der freiwillig Versicherte seine Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder gar komplett einstellen. Damit bestimmt er letztlich die Höhe seiner Beiträge selbst.
  • Pflichtversicherte tragen stärker zur Finanzierung der gRV bei: Demgegenüber können sich Pflichtversicherte als wichtigste Versichertengruppe der gRV ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Gemessen an der Beitragszeit, der Beitragsdichte und der Beitragshöhe trägt diese Gruppe wesentlich stärker zur Finanzierung der gRV bei. Die Mehrheit der freiwillig Versicherten hat hingegen vor der Einführung des Grundrentenzuschlags nur einen Mindestbeitrag gezahlt.
  • Keine unzumutbare Belastung von freiwillig Versicherten: Die Gruppe der freiwillig Versicherten wird auch nicht unzumutbar belastet. Zwar können auch bei Versicherten dieser Gruppe Rentenlücken entstehen. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte mit langjährig verpflichtenden Beitragszahlungen aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten begünstigen wollte. Als Anerkennung der versicherten Lebensarbeitsleistung dieser Personengruppe bewegt sich der steuerfinanzierte Grundrentenzuschlag daher innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums, so der Senat abschließend.
Quelle: PM des BSG vom 06.06.2025 zum Urteil vom 05.06.2025 – B 5 R 3/24 R


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Im Überblick: Grundrente und Rentenzuschlag
  • Anspruchsberechtigung: Pflichtversicherte Personen mit mindestens 33 Jahren an sogenannten Grundrentenzeiten können einen Zuschlag zur Regelaltersrente erhalten.
  • Grundrentenzeiten: Voraussetzung hierfür sind Grundrentenzeiten als Pflichtbeitragszeiten, zum Beispiel für Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege  oder auch Zeiten während des Bezugs von ALG I.
  • Niedriges Erwerbseinkommen: Das Einkommen darf während des Erwerbslebens durchschnittlich nur zwischen 30 % und 80 % des Durchschnittseinkommens in Deutschland liegen.
  • Einkommensgrenzen im Rentenalter: Zwar entfällt seit 2021 eine Bedürftigkeitsprüfung. Allerdings gibt es Einkommensgrenzen – und zwar bei Alleinstehenden bis zu 1.438 EUR netto pro Monat und bei Paaren bis zu 2.243 EUR netto pro Monat (Stand 2024). Beim Überschreiten dieser Grenzen wird der Rentenzuschlag gekürzt. Anzusetzen ist das gesamte zu versteuernde Einkommen, also nicht nur der steuerpflichtige Teil der Rente.

(ESV/bp)