BSG zur Frage, ob Zeiten der Zahlung von freiwilligen Rentenbeiträgen bei den Grundrentenzeiten zu berücksichtigen sind

Weil die Deutsche Rentenversicherung den Zuschlag ablehnte, klagte er ohne Erfolg vor dem SG Mannheim (S 10 R 2439/22 vom 29.03.2025). Auch vor dem LSG-Württemberg drang er mit seinem Anliegen nicht durch (L 5 R 1205/23 vom 24.01.2024), sodass er mit einer Revision vor das BSG zog.
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BSG: Zeiten freiwillig entrichteter Beiträge gehören nicht zu den Grundrentenzeiten
Der 5. Senat des BSG schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an. Auch dem Senat zufolge begründen freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keinen Zuschlag an Entgeltpunkten, denn Zeiten freiwillig entrichteter Beiträge gehören nicht zu den Grundrentenzeiten. Die weiteren wesentlichen Überlegungen des Senats:
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Kreis der Begünstigten: Der Gesetzgeber wollte nur solche Versicherten begünstigen, die über lange Zeit Pflichtbeiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten geleistet haben.
- Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz: Nach Ansicht des Senats verletzt dieser Ansatz nicht den allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne von Art 3 GG. Demnach rechtfertigen ausreichende Gründe den Ausschluss von Zeiten freiwillig geleisteter Beiträge. So kann der freiwillig Versicherte seine Beitragszahlung jederzeit aussetzen oder gar komplett einstellen. Damit bestimmt er letztlich die Höhe seiner Beiträge selbst.
- Pflichtversicherte tragen stärker zur Finanzierung der gRV bei: Demgegenüber können sich Pflichtversicherte als wichtigste Versichertengruppe der gRV ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Gemessen an der Beitragszeit, der Beitragsdichte und der Beitragshöhe trägt diese Gruppe wesentlich stärker zur Finanzierung der gRV bei. Die Mehrheit der freiwillig Versicherten hat hingegen vor der Einführung des Grundrentenzuschlags nur einen Mindestbeitrag gezahlt.
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Keine unzumutbare Belastung von freiwillig Versicherten: Die Gruppe der freiwillig Versicherten wird auch nicht unzumutbar belastet. Zwar können auch bei Versicherten dieser Gruppe Rentenlücken entstehen. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte mit langjährig verpflichtenden Beitragszahlungen aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten begünstigen wollte. Als Anerkennung der versicherten Lebensarbeitsleistung dieser Personengruppe bewegt sich der steuerfinanzierte Grundrentenzuschlag daher innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums, so der Senat abschließend.
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(ESV/bp)