SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 16.09.2025 aktualisiert.
§ 83 Weiterbildungskosten
- 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
- 2. Fahrkosten,
- 3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
- 4. Kosten für die Betreuung von Kindern.
Kommentierung HAUCK/NOFTZ Modul SGB III: Arbeitsförderung - Jahresabonnement

Monatlicher Nettopreis:
26,80 EUR
Jetzt bestellen