SGB III: Arbeitsförderung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 60 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 07.10.2025 aktualisiert.
§ 309 Allgemeine Meldepflicht
- 1. Berufsberatung,
- 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
- 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
- 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
- 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
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