SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 197 Verwaltungsrat
- 1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 1a. den Vorstand zu überwachen,
- 1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2. den Haushaltsplan festzustellen,
- 3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- 6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
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