SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung
Aktueller Gesetzestext zum Kommentar
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Dieser Gesetzestext von Gesetze im Internet wurde zuletzt am 18.03.2026 aktualisiert.
§ 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
- 1. Beginn und Höhe der Rente,
- 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
- 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
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