SGB V: Gesetzliche Krankenversicherung vorherige Versionen anzeigen
SGB V C 210
Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2237), geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl. I S. 44)
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:
§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke
- 2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
- 3. Handgelenkriemen; Handgelenkmanschetten
- 4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte
- 5. Afterschließbandagen
- 6. Mundsperrer
- 7. Penisklemmen
- 8. Rektophore
- 9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperablem Gebärmuttervorfall).
§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1. Alkoholtupfer
- 2. Armtragetücher, Armtragegurte
- 3. Augenbadewannen
- 4. Augenklappen
- 5. Augentropfpipetten
- 6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
- 7. Brillenetuis
- 8. Brusthütchen mit Sauger
- 9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
- 10. Einmalhandschuhe (Ausnahme: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
- 11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 12. Fingerlinge
- 13. Fingerschienen
- 14. Glasstäbchen
- 15. Gummihandschuhe
- 16. (gestrichen)1
- 17. Ohrenklappen
- 18. Salbenpinsel
- 19. Urinflaschen
- 20. Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer
§ 3 Instandsetzungen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
1 Durch die Erste Änderungsverordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl. I S. 44).