LSG Hessen: Sozialhilfeträger muss Kosten für Räumungsklage nicht übernehmen

Kläger: Mittellosigkeit und angespannte Wohnsituation rechtfertigen die Übernahme der Kosten des Räumungsprozesses
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LSG Hessen: Räumungskosten sind weder Unterkunftskosten noch besteht die Verpflichtung zur Übernahme von Schulden
Räumungskosten keine Kosten der Unterkunft
Nach Auffassung des Senats muss der Sozialhilfeträger die Kosten einer Räumungsklage nur dann – als Unterkunftskosten – übernehmen, wenn er die angemessenen Unterkunftskosten vorher entweder nicht, nicht vollständig oder verspätet geleistet hatte und hierdurch die Räumungsklage ausgelöst wurde. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, denn die Stadt Kassel hatte die Mietkosten für die frühere Wohnung des Klägers in voller Höhe übernommen.
Keine Verpflichtung zur Schuldenübernahme
Der Kläger hat auch aus dem Aspekt der Schuldenübernahme keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Räumungsprozesses, denn die schon bezahlten Kosten sind keine Mietschulden, die von der Sozialhilfe erfasst wären. Hierzu äußerte sich der Senat weiter wie folgt:
- Schulden schon beglichen: Der Kläger hatte die Kosten schon vor der Antragstellung beglichen und sich nicht darauf berufen, dass er hierzu aus eigenen Kräften nicht in der Lage gewesen wäre oder Leistungen von Dritten in Anspruch genommen habe.
- Ziel einer Schuldenübernahme weggefallen: Darüber hinaus entfällt ein Anspruch auf Schuldenübernahme ersatzlos, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung – wie im Streitfall – aufgegeben wurde. Denn damit kann das gesetzliche Ziel, die Wohnung durch Übernahme von Schulden zu erhalten, dem Senat zufolge nicht mehr erreicht werden.
Quelle: PM des LSG Hessen vom 06.10.2025 zum Urteil vom 27.08.2025 – L 4 SO 38/25
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Im Wortlaut - § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB XII |
(1) 1 Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. […] § 36 SGB XII (1) 1 Schulden können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. […] |
(ESV/bp)