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Sozialrecht 
08.09.2015

Welche Rolle nehmen Ärzte im Gerichtssaal ein?

ESV-Redaktion Recht
Ärzte bei Gericht: In Abrechnungsstreitigkeiten häufig anzutreffen (Foto: ojoimages4/Fotolia.com)
Im Streit um stationär erbrachte Leistungen erscheinen neben den Krankenhausträgern und Krankenkassen häufig auch Ärzte mit bei Gericht. Wie diese verfahrensrechtlich einzuordnen sind, erklären Miriam Hannes und Anders Leopold in einem Beitrag der Zeitschrift SGb.

Erst im Juli hatte der Erste Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass Krankenhäuser im Abrechnungsstreit mit der gesetzlichen Krankenkasse um Honorarforderungen erst ab einer Höhe von 2.000 Euro die Sozialgerichte anrufen können. Damit kippte das Gericht zum einen eine frühere Entscheidung aus dem eigenen Hause, und brachte gleichzeitig eine Entlastung für die Sozialgerichte. Abrechnungsstreitigkeiten machen dort nämlich einen nicht unerheblichen Teil der Verfahren aus.

Einem nicht unwichtigen Aspekt dieses sozialgerichtlichen Verfahrens nahmen sich nun zwei Richter vom Sozialgericht Hamburg an. In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift SGb – Die Sozialgerichtsbarkeit, stellen Dr. Miriam Hannes und Dr. Anders Leopold sich der Frage: Welche Rolle haben, neben den Bevollmächtigten Krankenhausträgers und der Krankenkassen, die im Termin erschienenen Ärzte des Krankenhauses oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)?

Sachverständige oder sachverständige Zeugen?

Nach Hannes und Leopold können die miterschienenen Ärzte des Krankenhauses oder solche des MDK theoretisch sachverständige Zeugen, Sachverständige, weitere Terminsvertreter oder auch Beistände sein.

Gegen die Vernehmung als Zeuge spreche nicht, so führen die beiden Richter aus, dass der Krankenhausarzt oder die Krankenhausärztin beim beteiligten Krankenhausträger beschäftigt sei. Allenfalls müsse ihre Position bei der Würdigung ihrer Aussage angemessen berücksichtigt werden.

Wer ist zum Termin zu laden und wann ist wer anzukündigen?

Aus der Rolle des Verfahrensbeteiligten folgen verfahrensrechtliche Konsequenzen: Wer ist zum Termin zu laden? Müssen die Parteien im Vorfeld ankündigen, dass ärztliche „Unterstützung“ mitgebracht wird? Während die beiden Autoren den streitenden Parteien keine Pflicht zur Ankündigung einräumen, seien wegen § 108 Satz 2 SGG die Gerichte verpflichtet, der anderen Seite mitzuteilen, sobald von der Gegenseite das Erscheinen eines Arztes angemeldet wird.

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Waffengleichheit versus Prozessförderungspflicht

Wie ist mit den Anträgen der Verfahrensbeteiligten umzugehen, die die Terminsverlegung fordern, weil sie – im Gegensatz zu der anderen Seite – keine fachliche Unterstützung mitbringen können? Hannes und Leopold verweisen hier auf den Grundsatz der Waffengleichheit. Für beide Seiten muss das Gericht dieselben Bedingungen gewährleisten. Jedoch besteht für die Richter auch die Pflicht zur Prozessförderung. Eine gleichmäßige ärztliche Unterstützung aktiv zu ermöglichen, in dem der Termin verlegt wird, lehnen die Autoren ab. Die Beteiligten seien frei darin, sich um Unterstützung eines Arztes zu bemühen. Insofern bestehe Chancengleichheit.

Frage- und Äußerungsrecht – und wer nimmt wo Platz?

Ob die Ärzte im Gerichtssaal neben dem Terminvertreter Platz nehmen dürfen, mit Frage- und Äußerungsrechten ausgestattet sind, oder ob sie sich im Zuschauerbereich der Verhandlung enthalten müssen, richte sich nach der gerichtlich festgelegten Rolle.

Ist die fachliche Unterstützung gehalten, im den Zuschauerraum Platz zu nehmen, stehe es den Beteiligten immer noch frei die Unterbrechung der Verhandlung zu beantragen, um sich – nach Möglichkeit außerhalb des Gerichtssaals – mit dem mitgebrachten Arzt zu beraten.

Den ganzen Beitrag von Dr. Miriam Hannes und Dr. Anders Leopold: Wer ist das? – Zur prozessualen Stellung von Krankenhaus- und MDK-Ärzten im Abrechnungsstreit, lesen Sie in der Ausgabe 9/2015 der Zeitschrift SGb – Die Sozialgerichtsbarkeit. (ESV/akb)

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