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Anspruch der Eltern auf Kita-Platz 
28.10.2016

BGH: Kommunen können für fehlende Kita-Plätze haften

ESV-Redaktion Recht
Auch die Eltern selbst haben Anspruch auf den Betreuungsplatz (Foto: Gennadiy Poznyakov/Fotolia.com)
Eltern können einen Schadensersatzanspruch haben, wenn die Gemeinden ihnen keinen Platz in einer Kindertagesstätte anbieten können. Dies hat der BGH am 20.10.2016 in drei parallelen Verfahren entschieden.

Anspruchsgrundlage ist § 839 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG. Diese beiden Normen regeln die Pflichtverletzungen von Beamten und die Zurechnung zum Staat oder der Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Die Pflicht, um die es geht, ist in § 24 Absatz 2 SGB VIII normiert. Diese Vorschrift gibt vom Wortlaut her nur den Kindern einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz zwischen ihrem ersten und dritten Geburtstag. Ob aus einer Verletzung dieser Pflicht auch ein Schadensersatzanspruch der Eltern entstehen kann, war bisher nicht geklärt. 

Im Wortlaut: § 24 SGB VIII - Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

In den betreffenden Fällen wollten die Klägerinnen nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufnehmen. Wenige Monate nach der Geburt ihrer Kinder meldeten die Klägerinnen bei der beklagten Stadt daher ihren Bedarf für Betreuungsplätze an, und zwar für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres. Die Stadt Leipzig konnte den Klägerinnen allerdings zum gewünschten Termin keine Betreuungsplätze anbieten.

Wegen der fehlenden Krippenplätze konnten die Mütter erst nach Ablauf der Elternzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Gegenüber der Stadt Leipzig hatten sie sodann ohne Erfolg einen Verdienstausfall geltend gemacht und anschließend Klage vor dem Landgericht Leipzig erhoben.

Landgericht Leipzig: Kommune haftet prinzipiell für Verdienstausfall

Mit Urteil vom 02.02.2015 sprach das Landgericht Leipzig den Klägerinnen dann einen Schadenersatz mit ihrem Verdienstausfall als Bemessungsgrundlage zu. Dabei mussten sich die Klägerinnen aber anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten anrechnen lassen (AZ: 07 O 1455/14).

OLG Dresden: Verdienstausfall gehört nicht zum Schutzzweck von § 24 Absatz 2 SGB VIII

Die beklagte Gemeinde zog jedoch vor die nächste Instanz. Die Richter am Oberlandesgericht Dresden erkannten mit Urteil vom 26.08.2015 zwar an, dass die Beklagte für die Kinder geeignete Betreuungsplätze hätte bereitstellen müssen.

Dennoch wies das OLG Dresden die Klage ab. Allein aus einer Amtspflichtverletzung ergebe sich noch kein Schadensersatzanspruch. Die Normen des Kindesförderungsgesetzes sollen unmittelbar das Wohl der Kinder verbessern. Es wäre nicht deren Zweck, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern zu sichern. Die erwerbstätigen sorgeberechtigten Eltern gehören nicht zum geschützten Personenkreis, weil der Verdienstausfall der Eltern nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst wäre.

BGH: Auch die Eltern sind geschützt

Die betroffenen Eltern legten gegen dieses Urteil Revision zum BGH ein. Entgegen der Auffassung des OLG Dresden sind die Richter aus Karlsruhe der Meinung, dass der Gesetzgeber auch die Eltern schützen wollte. An vielen Stellen zeige sich, dass es auch um eine bessere Vereinbarkeit von Job und Familie gehe. Somit würden auch Verdienstausfallschäden in den Schutzbereich der Amtspflicht fallen, so der BGH.

Schadensersatz könnten die Klägerinnen aber nur bekommen, wenn nachgewiesen ist, dass die Stadt Leipzig den Mangel an Kita-Plätzen tatsächlich mitverschuldet hat.

Wie es weitergeht

  • Für die Klägerinnen ist die BGH-Entscheidung also nur ein Etappensieg. Zwar sei bei fehlenden Plätzen prinzipiell von einem Verschulden auszugehen. Die Kommunen könnten sich aber im Einzelfall entlasten, meint der BGH.
  • Beispiele hierfür könnten Personalengpässe bei den benötigten Erziehern sein. Ebenso kommen unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Errichtung von Kitas in Betracht, wenn zum Beispiel ein Bauträger insolvent wurde. 
  • Den Fall der drei Leipziger Mütter muss das OLG Dresden nun noch einmal verhandeln. Dabei hat das OLG ein etwaiges Verschulden der beklagten Stadt Leipzig zu prüfen. 
  • Haben die Klägerinnen vor dem OLG Dresden tatsächlich Erfolg, würde zum ersten Mal eine Kommune in diesem Zusammenhang in die Pflicht genommen. 
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 185/2016 vom 20.10.2016 - AZ: III ZR 278/15; 302/15 und 303/15

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Weiterführende Literatur
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(ESV/bp)