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Aussagepsychologische Gutachten 
22.12.2016

BSG: Wie Angaben glaubhaft gemacht werden können

ESV-Redaktion Recht
Gutachten: Unterstützt bei der Rechtsfindung (Foto:Andrey Popov/Fotolia.com)
Für Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) muss der Betroffene Angaben machen, die glaubhaft sind. Hierzu holt das Gericht regelmäßig aussagepsychologische Gutachten ein. Über den Wahrheitsgehalt der Angaben muss das Gericht allerdings selbst entscheiden, so das BSG in einer aktuellen Entscheidung.


Leistungen nach dem OEG setzen nicht voraus, dass zum Beispiel ein sexueller Missbrauch nach allgemeinen Beweismaßstäben nachgewiesen wird. Vielmehr muss der Antragsteller Angaben machen, die nach den Umständen des Einzelfalls glaubhaft sind. Die Grundlage für die Bewertung sind sogenannte aussagepsychologische Gutachten.

In dem betreffenden Fall hatte die Klägerin geltend gemacht, im September 1989 Opfer einer Gewalttat geworden zu sein. Tatort wäre das Kaßberg-Gefängnis in Karl-Marx-Stadt, dem heutigen Chemnitz, gewesen. Zehn Jahre später beantragte sie deswegen ohne Erfolg eine Beschädigtenversorgung nach Opferentschädigungsrecht.

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Landessozialgericht holt kein weiteres aussagepsychologisches Gutachten ein

Ihr Opferentschädigungsantrag blieb auch vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos. Das Landessozialgericht hatte auf die Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens verzichtet.

Schon das Sozialgericht hatte unter anderem zwei aussagepsychologische Begutachtungen der Klägerin veranlasst. Hierbei fanden die Sachverständigen Hinweise auf fremd- und autosuggestive Einflüsse auf die Aussagen der Klägerin sowie Hinweise auf eine intentionale Täuschung.

Entgegen der bisherigen Vorgaben des 9. BSG-Senats, so die Revision, habe das LSG kein weiteres aussagepsychologisches Gutachten über die Frage eingeholt, ob die Angaben der Klägerin zu der von ihr behaupteten Gewalttaten „in hohem Maße wahrscheinlich glaubhaft” oder wenigstens als mit „mit relativer Wahrscheinlichkeit glaubhaft” zu beurteilen seien. Vielmehr habe das LSG diese Frage selbst beurteilt.

Relative Wahrscheinlichkeit
  • Leistungen nach dem OEG setzen nicht voraus, dass der Missbrauch nach allgemeinen Beweismaßstäben nachgewiesen werden kann. Somit ist keine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich.
  • Vielmehr reichen Angaben des Betroffenen aus, soweit diese nach den Einzelfallumständen des Falles „glaubhaft” erscheinen. Es kommt also darauf an, ob die Angaben mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden können. 


LSG: Vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen

Die Angaben der Klägerin erschienen dem LSG als nicht ausreichend glaubhaft. Danach sei ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht nachgewiesen. Dabei hatte das LSG die besonderen Beweiserleichterungen des sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt. Diese lassen insoweit eine gute Möglichkeit ausreichen, dass die Angaben des Opfers zutreffen.

Das LSG hatte auf ein weiteres Gutachten verzichtet und seine Entscheidung auf grundsätzliche methodische Erkenntnisse aus weiteren Gutachten gestützt, die in das Verfahren eingeführt worden sind.

Danach sollen aussagepsychologische Begutachtungen ausschließlich der Substantiierung des Erlebnisbezugs und der Zuverlässigkeit einer Aussage dienen. Aussagen, die nach juristischen Beweismaßstäben zutreffen, sollen hierdurch nicht erlangt werden.

Im Wortlaut: § 1 Absatz 1 OEG
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Im Wortlaut:  § 6 Absatz 3 OEG
(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

Im Wortlaut: § 15 KOVVfG
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.


BSG billigt Vorgehen des LSG

Das BSG hat dieses Vorgehen gebilligt. Aus der Entscheidung des BSG lassen sich daher folgende Schlüsse ziehen:

  • Ein aussagepsychologisches Gutachten im ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig und kann für die Rechtsfindung nützlich sein.
  • Allerdings obliegt die anschließend umfassende rechtliche Würdigung der vom Sachverständigen bereitgestellten Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen auschließlich dem Gericht. 
  • Das LSG musste daher kein weiteres aussagepsychologisches Gutachten einholen. 

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Quelle: Medieninformation Nr. 27/16 des BSG vom 15.12..2016 - AZ: 9 V 3/15 R


SGG

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(ESV/bp)