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Rechtsschutzbedüfnis bei Untätigkeit einer Behörde 
02.08.2017

Untätigkeitsklage: Sinnloses Gerichtsverfahren oder Schutz gegen Nichtstun?

ESV-Redaktion Recht
Bühs: Sachstandsanfrage bei Untätigkeit der Behörde oft die bessere Wahl (Foto: madhourse/Fotolia.com)
Zur Untätigkeitsklage gibt es zahlreiche, zum Teil erheblich voneinander abweichende gerichtliche Entscheidungen. Diese zu systematisieren und daraus allgemeine Prüfungsmaßstäbe zu entwickeln, hat sich Jacob M. Bühs, Richter am SG Berlin in der Fachzeitschrift „Die Sozialgerichtsbarkeit”, zur Aufgabe gemacht.


Haupteinnahmequelle für  Rechtsanwälte, stumpfes Schwert oder notwendig, um Behörden zu Entscheidungen zu zwingen: Das Meinungsbild über die Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG ist höchst unterschiedlich, führt Bühs in seinen Beitrag ein. Sodann weist er darauf hin, dass sich die sozialgerichtliche Untätigkeitsklage von den verwaltungs- bzw. finanzgerichtlichen Klagemöglichkeiten unterscheidet. Kann der Kläger im Sozialgerichtsverfahren den Zugang seines Antrags nachweisen und ist die Sperrfrist abgelaufen, bleibt der Behörde fast nur noch die Möglichkeit, sich auf einen hinreichenden Grund für die Nichtentscheidung zu berufen. Eine entsprechende Klage vor dem Finanz- oder Verwaltungsgericht wäre in diesem Fall lediglich zulässig.
 
Im Wortlaut: § 88 SGG
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.


Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Allerdings kann die Behörde auch darlegen, dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehlt, meint Bühs und rückt diesen Aspekt in den Vordergrund. Dabei untersucht er im Wesentlichen die folgenden Fallgruppen:

  • Mangelnde Erfolgsaussichten
  • Widerspruch unstatthaft
  • Keine Antragsbefugnis
  • Verwirkung
  • Untätigkeitsklage als Klage ultima ratio?
  • Kein Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts


Mangelnde Erfolgsaussichten

Mangelnde Erfolgsaussichten im Verfahren vor der Behörde sind eine der Hauptfallgruppen, so Bühs. Hierbei ginge es darum, ob der Sachantrag, der der Untätigkeit zugrunde liegt oder der Widerspruch des Antragstellers offensichtlich erfolglos ist. Insoweit habe im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses inzident die Prüfung der Erfolgsaussichten zu erfolgen. Als problematisch sieht er aber den Prüfungsmaßstab an. Die Behörde müsse nämlich grundsätzlich auch bei einem erfolglosen Antrag oder Widerspruch entscheiden. Das BSG und die Instanzgerichte würden hier strenge Vorgaben machen. 

Danach ließe sich das Rechtsschutzbedürfnis nur verneinen, wenn der materiell-rechtliche Anspruch offensichtlich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet, so der Autor.

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Verwirkung: Untätigkeit gegen Untätigkeit

Hervorzuheben ist auch die Fallgruppe, in der der Kläger selber untätig bleibt. Hier fragt sich besonders, ob der Kläger noch ein schützenswertes Interesse an einer Entscheidung hat. Auch für den Verfasser ist nicht ersichtlich, warum der Kläger in diesem Fall noch ein entsprechendes Bescheidungsinteresse nach § 88 SGG haben soll. Gemeint sind im Prinzip Fälle der Verwirkung. Der Antragsteller erweckt durch seine eigene Untätigkeit beim Beklagten selber den Eindruck, dass der kein Interesse mehr an der entsprechenden Bescheidung hat.

Allerdings müssten nach der hierzu veröffentlichten Rechtsprechung zum Teil weitere Umstände hinzukommen. Wichtige Indizien hierfür wären zum Beispiel Sachstandsanfragen des Klägers, wobei wie folgt zu unterscheiden wäre: 

  • Kläger stellt regelmäßig Sachstandsanfragen: Hier ist Bühs zufolge bei einer Untätigkeit des Klägers von 21 Monaten oder sogar von bis zu drei Jahren nicht von einer Verwirkung auszugehen. 
  • Kläger stellt keine Sachstandsanfragen: Demgegenüber können bereits zwei Jahre für eine Verwirkung ausreichen, wenn der Kläger zu seinem Widerspruch keinerlei Sachstandsanfragen gestellt hat, obwohl ihm die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage aus vorherigen Verfahren bekannt gewesen sein mussten und der Kläger regelmäßig Kontakt wegen anderer Verfahren zum Beklagten hatte.
  • Absolute Zeitgrenze: Bei neun Jahren Untätigkeit des Klägers hingegen, wäre das Rechtsschutzbedürfnis eindeutig nicht mehr gegeben.

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Hauptsache erledigt

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch, sobald der Beklagte den entsprechenden Bescheid während des Gerichtsverfahrens erlässt. In diesem Fall, so Bühs weiter, wäre die Hauptsache nämlich erledigt. Die Frage, wie die Behörde entscheidet, sei nicht Gegenstand des Untätigkeitsverfahrens.


Fehlendes Rechtsschutzinteresse bleibt Ausnahme

Bühs schließt mit der Bemerkung, dass die Fälle, in denen Rechtsschutzinteresse fehlt, unter dem Strich Ausnahme- oder Extremfälle sind. Die Behörde müsse im Regelfall mit einer Verurteilung rechnen, wenn der Kläger die benannten Voraussetzungen erfüllt.


Was daraus folgt

  • Untätigkeitsklage verzögert Sachentscheidung: Ob dem Kläger mit der Untätigkeitskläge also stets gedient ist, ist zweifelhaft. Eine solche Klage schiebt die Sachentscheidung noch weiter hinaus. Das Gericht muss nämlich zunächst die Akten anfordern und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  • Sachstandsanfrage als Alternative: Wünscht der Kläger tatsächlich eine schnelle Entscheidung über seinen Antrag oder Widerspruch, kann er sich besser stellen, wenn er unter Hinweis auf § 88 SGG den Sachstand erfragt. 

Ob Bühs die Untätigkeitsklage als ultima ratio sieht, was geschehen soll, wenn der Widerspruch unstatthaft ist, der Kläger keine Befugnis hatte, bei der Behörde einen Antrag zu stellen oder selbst gar kein Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts mehr hat, lesen Sie in der:

Fachzeitschrift SGb, die Sozialgerichtsbarkeit, Ausgabe 07/2017.



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(ESV/bp)