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Bemessung von Elterngeld 
14.12.2017

BSG: Mehr Elterngeld durch Provisionen?

ESV-Redaktion Recht
BSG: Quartalsprovisionen erhöhten das Elterngeld des Vaters nicht (Foto: detailblick-foto/Fotolia.com)
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern im Bemessungszeitraum vor der Geburt eines Kindes Provisionen. Unklar ist, wann diese Zahlungen die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen. In einer aktuellen Entscheidung hat nun das Bundessozialgericht (BSG) über diese Frage entschieden.

In dem betreffenden Fall war der Kläger sozialversicherungspflichtig als Berater beschäftigt. Dabei erzielte er im Jahr vor der Geburt seines Kindes neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt Quartalsprovisionen. Zudem erhielt er Prämien für jeden Beratertag. Diese konnte seine Arbeitgeberin ihrem jeweiligen Kunden als sogenannten fakturierten Beratertag berechnen. Darüber hinaus erhielt der Kläger Prämien für Coachings von Kollegen, aufgrund von fakturierten Beratertagen, die diese geleistet hatten.

Auf diese Weise erhielt der Kläger in 2014 insgesamt drei Prämien. Diese wies seine Arbeitgeberin im Rahmen von Gehaltsmitteilungen als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte berücksichtigte diese Provisionen bei der Bewilligung des Elterngeldes gegenüber dem Kläger nicht.

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Kläger: Provisionszahlungen sind laufender Arbeitslohn

Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor Gericht und hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Beide Instanzen verurteilten die Beklagte zur Gewährung eines höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen. Danach sind Quartalsprovisionen entgegen ihrer lohnsteuerrechtlichen Zuordnung dennoch dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen, weil sie mehrmals im Jahr gezahlt würden. Diese Leistungen würden deshalb den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten vor der Geburt prägen. Beide Gerichte beriefen sich insoweit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG – vgl. hierzu vor allem das BSG-Urteil vom 26.03.2014 – AZ: B 10 EG 14/13 R.

Beklagte: Gesetzgeber hat Quartalsprovisionen für Bemessung von Elterngeld ausgeschlossen

Das beklagte Land rügte in seiner Revision eine Verletzung von § 2c Absatz 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung ab dem 01.01.2015. Danach soll der Gesetzgeber Quartalsprovisionen gerade in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des BSG inzwischen als „sonstige Bezüge” von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausgeschlossen haben.
 
Im Wortlaut: § 2c Abs 1 BEEG in der Fassung ab 18.9.2012
(1) Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit … ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden…
Im Wortlaut: § 2c Abs 1 BEEG in der Fassung ab 01.01.2015 
(1) Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit … ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind …

BSG: Provsionen wurden nicht „laufend” gezahlt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und deren Revision stattgegeben. Dabei hat der 10. Senat des BSG darauf abgestellt, dass die Provisionen dem Arbeitsvertrag zufolge nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet wurden. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den dieser durch die Neuregelung von § 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG zum Ausdruck gebracht habe, so der Senat. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 geändert. Damit hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats auf die bis dahin anderslautende Rechtsprechung des BSG reagiert.

Quelle: PM des BSG vom 14.12.2017 zu den Entscheidungen vom selben Tag - AZ: B 10 EG 7/17 R, B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 3/17 R

Standpunkt - Ass. jur. Bernd Preiß - ESV-Redaktion Recht

Das Urteil wirft Fragen auf
  • Der 10. Senat des BSG hat entscheidend auf den Arbeitsvertrag abgestellt und darauf, dass der Arbeitgeber die Provisionen deshalb verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet hatte. In der Tat erschienen das „Ob” und die Höhe der Zahlungen ungewiss, weil diese offenbar erfolgsabhängig waren, so dass an der Regelmäßigkeit der Zahlungen Zweifel bestehen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, das die Provisionen je nach Gestaltung des Arbeitsvertrages auch als „laufender Arbetislohn” gezahlt werden und somit die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes erhöhen. 

  • Letztlich sollte es aber dem Sinn und Zweck des Elterngeldes dienen, dessen Höhe an den prägenden Einkommensverhältnissen des Antragstellers im Vorjahr zu orientieren. Insoweit werden auch die Provisionszahlungen zum prägenden Einkommen gehören, zumal der Antagsteller diese Zahlungen selbstverständlich zu versteuern hat. 

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(ESV/bp)