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Rechtsprechung des BSG 
15.05.2018

Neues aus Kassel in aller Kürze: Aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts

ESV-Redaktion Recht
Das BSG hat sich unter anderem zu einer Faxeingangsstörung bei Gericht als Wiedereinsetzungsgrund geäußert (Foto: Archiv)
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der jüngsten Vergangenhiet viele interessante Entscheidungen getroffen. Eine Auswahl der ESV-Redaktion finden Sie in der folgenden Kurzübersicht.

ALG II Empfänger muss 31.000 Euro zurückzahlen

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom  25.04.2018. In dem betreffenden Fall hatte der Kläger gegenüber dem beklagten Jobcenter sein Sparbuch verschwiegen, auf dem sich 10.000 Euro befanden. Hierdurch war er während des  gesamten Bewilligungszeitraums nicht hilfebedürftig. Aus diesem Grund, so der Senat weiter, kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2,  3 SGB X berufen. Eine Reduzierung der Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 31.000 Euro aus Härtegründen nach § 44 SGB II hat das BSG verneint und eine Korrektur des Rücknahme-und Erstattungsbescheides im Hinblick auf die sich gff. ergebende Überschuldung des Klägers abgelehnt.

Quelle: PM des BSG vom 25.04.2018  – AZ: B 4 AS 29/17 R

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Angemessenheit einer Wohnung

Dies hat der 14. Senat des BSG bekräftigt. Seiner Entscheidung zufolge muss das beklagte Jobcenter der Klägerin – einer ALG-II-Bezieherin - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen zahlen. Die Beklagte bewilligte jedoch nur den aus ihrer Sicht angemessenen Betrag für die Unterkunft der Klägerin. Die Klägerin und ihre 1996 geborene Tochter lebten in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Die Brutto-Kaltmiete betrug 430 Euro. An Heizkosten waren monatlich 75 Euro zu zahlen. Der Klägerin bewilligte der Beklagte die Unterkunft 193,60 Euro und mit den Heizungskosten insgesamt 231,10 Euro. Den Unterhalt, das Wohngeld und das Kindergeld berücksichtigte die Beklagte als bedarfsdeckendes Einkommen der Tochter. Die hiergegen gerichtete Klage blieb den Vorinstanzen blieb erfolglos.

Nach Ansicht des Senats muss die Aufteilung der gesamten Aufwendungen anteilig nach Kopfteilen erfolgen. Danach sind für die Klägerin 215 Euro für die Unterkunft und 37,50 Euro für die Heizung anzusetzen. Die angemessene Wohnungsgröße richtet dem Senat zufolge aber nicht nach der Zahl der tatsächlichen Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Dies gilt auch dann, auch wenn alle Bewohner einer Familie angehören. Das BSG sah keine Gründe dafür, bei einer Alleinerziehenden Frau, die mit ihrem minderjährigen Kind zusammenlebt, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, eine Bedarfsgemeinschaft bildet.

Quelle: PM des BSG vom 25.04.2018  – AZ: B 14 AS 14/17 R

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Mehrbedarf bei Behinderung und Zeitpunkt des Nachweises

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des 8. Senats des BSG. Dem Richterspruch zufolge muss der Beklagte einen Mehrbedarf der Klägerin wegen des Merkzeichens „G“ erst ab dem Zeitpunkt bewilligen, an dem der Betroffene den Feststellungsbescheid des Versorgungsamts als Nachweis vorlegt. Demgegenüber hatte Sozialgericht Landshut in erster Instanz der Klägerin rückwirkend Zahlungen des entsprechenden Mehrbedarfes zugesprochen. Diese Entscheidung hob der Senat auf. Danach hat der Gesetzgeber, mit der zum 07.12.2006 erfolgten Gesetzesänderung nur die Erleichterung des Nachweises durch Vorlage des Feststellungsbescheides eingeräumt. Er habe aber keine Leistungsansprüche rückwirkend anerkennen wollen.   

Quelle: PM des BSG vom 25.04.2018 – AZ: B 8 SO 25/16 R

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Faxeingangsstörung bei Gericht als Wiedereinsetzungsgrund

Dies hat ebenfalls der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden. In dem betreffenden Fall war die ganztägige Störung des Faxgerätes bei Gericht um einen Tag ursächlich für die Versäumung einer Klagefrist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte auf die Störung reagiert, indem er die Klageschrift noch am Tag der gescheiterten Übersendung per Fax postalisch aufgab. Aus diesem Grund, so der Senat weiter, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine weitere Verzögerung zu verhindern. 

Quelle: PM des BSG vom 25.04.2018  – AZ: B 8 SO 23/16 R

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(ESV/mh/bp)