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Präventation, Teilhabe und Rehabilitation 
25.07.2018

„Die rechtstaatliche Normenklarheit leidet!“ – Prof. Dr. Minou Banafsche zur Neustrukturierung der Leistungen zur Teilhabe

ESV-Redaktion Recht
Prävention soll Vorrang haben vor Rehabilitation und Rente (Foto: Robert Kneschke/Fotolia.com)
Alle guten Dinge sind drei, sagt der Gesetzgeber und setzt bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Konzept: Prävention vor Rehabilitation vor Rente. Wie harmonisch dieser Dreiklang ist, beantwortet Jun.-Prof. Dr. Minou Banafsche in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift SGb.

Anders als sein Spitzname glauben macht, hat das 2017 in Kraft getretene „Flexirentengesetz“ nicht nur den Übergang in den Ruhestand neu geregelt, sondern auch die Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VI neu strukturiert. Nach Banafsche wirft diese Veränderung Fragen konzeptioneller Art auf. Sprach das Gesetz in Sachen Nachsorge, Prävention und Kinderrehabilitation vor der Änderung von „sonstigen Leistungen“, sind diese Punkte nun in den §§ 14, 15a und 17 SGB VI eigenständig geregelt. Insbesondere handelt es sich nicht mehr um Ermessens-, sondern um Pflichtleistungen.

Prävention vor Rehabilitation vor Rente

Nachdem lange Zeit  „Rehabilitation vor Rente“ das Credo war, spricht der einschlägige Gesetzesentwurf nunmehr vom Grundsatz der „Prävention vor Rehabilitation vor Rente“. Doch was versteckt sich hinter diesen Schlagworten?

Teilhabe als verfassungsrechtlicher Handlungsauftrag an das Sozialrecht

Noch bevor Banafsche in eine detaillierte Analyse einsteigt, betont sie, dass Leistungen zur Teilhabe, wie sie dem SGB zugrunde liegen, verfassungsrechtlich abzuleiten und Ausformungen des Sozialstaatsprinzips wären. Gleichwohl wird schnell deutlich, dass das SGB an verschiedenen Stellen konkrete Teilhabekonzepte unterschiedlich verstanden wissen will.

Allerdings bilden unklare Definitionen und Abgrenzungschwierigkeiten ein komplexes Geflecht, in dem nicht ohne weiteres zu erkennen ist, ob das Zusammenspiel von Prävention, Rehabilitation und Rente tatsächlich funktioniert. Banafsche nimmt den Leser hier an die Hand und offenbart das Wesentliche im SGB-Dickicht.

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Harmonischer Dreiklang oder Dissonanz?

Derzeitige Leistungen zwar grundsätzlich ausreichend ... 

Mit Blick auf den sozialstaatlichen Auftrag, ein „menschenwürdiges Dasein“ zu sichern und „gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit“ zu schaffen, stellt die Autorin fest, dass die derzeitigen Leistungen zur Prävention, Rehabilitation und Rente grundsätzlichen Ansprüchen genügen.

... aber kein schlüssiges Gesamtkonzept erkennbar

Eine Harmonie in dem „Begriffskonglomerat“ erkennt sie indes nicht und vermisst ein schlüssiges Gesamtkonzept. Die rechtstaatlich gebotene Normenklarheit und -bestimmtheit leide, meint sie hierzu. Für den Rechtsanwender sei der Umgang mit den Vorschriften erschwert, sodass eine nahtlose, zügige und einheitliche Ausführung der Leistungen gefährdet wäre.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag von Banafsche in der SGb Ausgabe 07.18, Seite 385. Banafsche erläutert dort eingehend: 
  • wie Prävention, Rehabilitation und Rente zusammenspielen, 
  • wie  § 4 Absatz 1 SGB IX die leistungsgerechten  Mindeststandards konkretisiert,
  • warum sich Prävention nach dem Verständnis des SGB IX nicht darin erschöpft, eine Behinderung, einschließlich einer chronischen Krankheit, zu vermeiden,
  • wie der Ursachenzusammenhang zwischen Beschäftigung und Gesundheitsbeeinträchtigung festzustellen ist,
  • oder wie Banafsche das Verhältnis zwischen Leistungen zur Teilhabe und Rente wegen Erwerbsminderung sieht

Die oberste Instanz im Sozialrecht

SGb Die Sozialgerichtsbarkeit

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(ESV/ma/bp)