BSG: Hohe Hürden für Vermieter auf Direktanspruch gegen Jobcenter
In dem Streitfall bewilligte das beklagte Jobcenter den beigeladenen Mietern Leistungen nach ALG-II einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. In dem Mietvertrag stimmten die beigeladenen Mieter der unmittelbaren Auszahlung des „Wohngeldes oder entsprechender Leistungen“ an den Vermieter und einer entsprechenden Offenlegung gegenüber den Behörden zu. Die Mieter standen bei Abschluss des Mietvertrages in sogenannter Substitutionsbehandlung.
Am Anfang der Mietzeit überwies das Jobcenter dem Kläger die Hälfte einer Monatsmiete sowie die vereinbarte Mietkaution. Danach zahlte das Jobcenter die Mieten für zwei Monate unmittelbar an den Kläger. Aufgrund des widerrufenen Antrags der Beigeladenen, zahlte das Jobcenter die Mieten anschließend danach wieder an die beigeladenen Mieter, die die Mietzahlungen jedoch nicht an den Vermieter weitergleitet hatten.
Seit Dezember 2013 zahlte das Jobcenter dann eine Nutzungsentschädigung. Die Mieter waren trotz einer fristlosen Kündigung des Vermieters wegen rückständiger Mieten in der Wohnung verblieben.
Vermieter: Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung wirksam abgetreten
Daraufhin verlangte der Kläger vom beklagten Jobcenter erfolglos den Ausgleich der rückständigen Mieten. Das Jobcenter lehnte jegliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger ab. Seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Jobcenter begründete der Vermieter im Wesentlichen wie folgt:- Ihm zufolge hatten seine Mieter den Leistungsanteil, der sich auf Miete und Nebenkosten bezieht, wirksam an ihn abgetreten.
- Zudem habe das Jobcenter mit Auszahlung der Miete für März 2012 und der Kaution festgestellt, dass dieser Zahlungsweg im wohlverstandenen Interesse der beigeladenen Mieter gelegen hätte.
- Darüber hinaus wäre der Beklagte dem Mietvertrag beigetreten.
- Auch in der Folgezeit hätte die Miete wegen der Drogenabhängigkeit der Mieter nach § 22 Absatz 7 Satz 3 Nr. 3 SGB II ermessensfehlerfrei nur an den Kläger ausgezahlt werden dürfen.
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BSG: Kein Anspruch des Vermieters gegen Jobcenter
Die blieb ohne Erfolg – der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) schloss sich den Auffassungen der Vorinstanzen an. Dem Senat zufolge hat das Landessozialgericht (LSG) München zutreffend entschieden, dass der Kläger keine weiteren Zahlungen vom Jobcenter verlangen kann.Keine Abtretung ohne Zustimmung des Jobcenters
Zur Begründung führte der Senat zunächst aus, dass das Sozialrecht in erster Linie den Leistungsberechtigten schützen soll. Daher setzt die Abtretung von sozialrechtlichen Ansprüchen auf Geldleistungen eine Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers voraus:
- Zustimmung durch Verwaltungsakt: Insoweit, so die Richter aus Kassel weiter, müsse der Leistungsträger nach § 53 Absatz 2 Nr. 2 SGB I vorab durch Verwaltungsakt feststellen, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
- Keine entsprechenden Festellungen: Eine Feststellung hatte aber keiner der Beteiligten beim Jobcenter beantragt und eine rückwirkende Feststellung ist nach Auffassung des Senats nicht möglich, zumal die Leistung schon an die Berechtigten ausgezahlt wurde.
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Anspruch auf Direktauszahlung scheidet aus
Auch einen unmittelbaren Anspruch des Vermieters gegen das Jobcenter auf Auszahlung der Miete sieht der 14. Senat des BSG nicht. Zwar ist das Arbeitslosengeld II in Bezug auf Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 7 SGB II auf Antrag des Mieters vom Jobcenter direkt an den Vermieter auszuzahlen. Ihren entsprechenden Antrag hatten die Mieter aber gegenüber dem Jobcenter widerrufen.
Außerdem sollen die benannten Leistungen dann direkt gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsempfänger nicht sichergestellt ist. Diese Regelung sollen dem Richterspruch zufolge das Entstehen von Mietschulden verhindern. Auch insoweit hätte das Jobcenter im Verhältnis zu den beigeladenen Mietern eine entsprechende Entscheidung treffen müssen. Dies ist aber unterblieben und kann nicht nachgeholt werden.
Entscheidend stellte der Senat aber darauf ab, dass der Vermieter in die Rechtsbeziehung zwischen Jobcenter und Mieter gar nicht eingebunden ist. Er hat insoweit lediglich eine Empfangsberechtigung in Bezug auf die Sozialleistungen.
Jobcenter nicht durch Schuldübernahme beigtreten
Einen eigenen Anspruch, so der Senat weiter, hätte der Vermieter nur durch eine ausdrückliche Schuldübernahmeerklärung des Jobcenters erwerben können. Eine solche Schuldübernahme hält der Senat im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende aber für unüblich.
Quelle: Terminbericht PM des BSG vom 09.08.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: B 14 AS 38/17 R
Was aus der Entscheidung folgt |
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(ESV/bp)