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Bemessung von Arbeitslosengeld 
04.09.2018

BSG zur Höhe des Arbeitslosengeldes bei unwiderruflicher und bezahlter Freistellung

ESV-Redaktion Recht
Aufhebungsvertrag: Beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinne? (Foto: Anja Götz/Fotolia.com)
Nicht selten stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Fall der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Ende bei voller Lohnzahlung frei. Umstritten ist allerdings, wie dann das Arbeitslosengeld zu bemessen ist. Hierzu hat sich nun das Bundessozialgericht (BSG) aktuell geäußert.

Die Klägerin war seit 1996 als Pharmareferentin beschäftigt. Mit ihrer Arbeitgeberin vereinbarte sie per Aufhebungsvertrag, ihr Arbeitsverhältnis zum 30.04.2012 zu beenden. Zudem hatte ihre Arbeitgeberin die Klägerin schon ab dem 01.05.2011 unwiderruflich – aber bei voller Vergütung – freigestellt. Die Klägerin verpflichtete sich lediglich dazu, ihrer Arbeitgeberin in der Freistellungsphase jederzeit unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen und zur Erteilung von Informationen zur Verfügung zu stehen. Nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin bis zum 24.03.2013 Krankentagegeld.

Bundesagentur: Klägerin ist leistungsrechtlich seit dem 01.05.2011 beschäftigungslos

Im Anschluss hieran bewilligte die Beklagte Bundesagentur für Arbeit zwar Arbeitslosengeld in Höhe von 28,72 Euro pro Kalendertag. Hierbei berücksichtigte sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung aber nicht. Nach Auffassung der Beklagten ist die Klägerin wegen der Unwiderruflichkeit der Freistellung seit dem 01.05.2011 faktisch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Damit endet das Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne mit der Freistellung. Der Arbeitnehmer wird also in dem genannten Sinne beschäftigungslos, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich noch fortbesteht. Diese Auslegung entspricht der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 150 SGB III.

LSG: Freistellungsphase ist Beschäftigungszeit

Die Auffassung der Beklagten teilte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Berufungsverfahren nicht. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von kalendertäglich 58,41 Euro für den Zeitraum nach dem Bezug von Krankentageld – also ab dem 25.03.2013 – bis zum 31.01.2014. Danach hat das Beschäftigungsverhältnis bis zum vereinbarten Zeitraum – das heißt bis Ende des 30.04.2012 – fortbestanden. Somit müsse die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengelds berücksichtigt werden, so das LSG. 

Zwar liege nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 142 Absatz 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit den §§ 24, 25 Abs. 1 SGB III nicht schon dann vor, wenn überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht. Das BSG habe aber auch ausgeführt, dass eine Beschäftigung, die ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung begründet, auch dann vorliegt, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Vergütung weiterzahlt. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt ist, so das LSG.

Im Wortlaut: § 150 Absatz 1 SGB III - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Im Wortlaut: § 24 SGB III - Versicherungspflichtverhältnis
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis (…)
Im Wortlaut: § 25 SGB III - Beschäftigte
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt … beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind.

BSG: Auch unwiderrufliche Freistellungszeit gehört zur Bemessungsgrundlage 

Dem 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge muss die Arbeitsagentur bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auch Zeiten einer  bezahlten und unwiderruflichen Freistellung berücksichtigen.  

Beschäftigungsbegriff im versicherungsrechtlichen Sinn maßgebend 

Als maßgebend sah der Senat nicht den Beschäftigungsbegriff im leistungsrechtlichen sondern im versicherungsrechtlichen Sinn an. Insoweit betonten die Richter aus Kassel, dass sie an anderen Entscheidungen, denen ein anderes Begriffsverständnis entnommen wurde, nicht mehr festhalten wollen.

Was daraus folgt
  • Ansatz des LSG zutreffend: Auf dieser Grundlage hatte das LSG das Arbeitslosengeld zutreffend mit kalendertäglich 58,41 Euro berechnet. Dies hoben die Kasseler Richter deutlich hervor.
  • Durchführungsanweisung der Bundesagentur obsolet: Auch die benannte Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 150 SGB III dürfte damit insoweit hinfällig werden.
Quelle: PM des BSG vom 30.08.2018 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: B 11 AL 15/17 R
 

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(ESV/bp)