Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte
18.10.2018
Arbeit 4.0 und die sozialrechtlichen Auswirkungen
ESV-Redaktion Recht
Die Digitalisierung hat erhebliche Auswirkungen auf das Sozialrecht. Daher hat sich auch die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte damit beschäftigt. Michael Fock, Dr. Christine Fuchsloch, Dr. Christian Meck und Ernst Merz berichten hierüber in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb).
Bereits im Jahr 2017 hatte die Konferenz eine Arbeitsgruppe Sozialrecht 4.0 eingesetzt. Diese sollte den Weiterentwicklungs-und Regelungsbedarf bei der Absicherung neuer Beschäftigungsformen und für bestimmte Gruppen von Selbstständigen untersuchen. Der Bericht dieser Arbeitsgruppe war die Grundlage für einen Beschluss der Konferenz von Mai 2018. Dieser Beschluss sprach sich unter anderem dafür aus,
Vor-und Nachteile aus Sicht der Beschäftigten
Die Vor-und Nachteile für Beschäftigte stellt der folgende Überblick zusammen:
Vor allem die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di verbreitet in ihrem achtminütigen Animationsfilm „Klaus, der Cloud Worker“ ein wahrhaftiges Schreckensszenario. Danach sind die Menschen im Jahr 2020 fast ausschließlich Cloud Worker. Die Unternehmen heuern ihre Arbeitskräfte bedarfsgerecht über virtuelle Netzwerke an. Festanstellungen gibt es kaum noch und ein Heer von Freelancern kämpft um Aufträge – mit weltweiter Konkurrenz.
Nach einem Bericht der Wochenzeitung „Die Zeit“, so die Verfasser weiter, sind Cloud Worker „digitale Arbeitsnomaden“, die sich im „Internet von Auftrag zu Auftrag hangeln“. Die ARD benutzte vor einiger Zeit in den Tagesthemen gar den Begriff „digitales Proletariat“.
(ESV/bp)
Bereits im Jahr 2017 hatte die Konferenz eine Arbeitsgruppe Sozialrecht 4.0 eingesetzt. Diese sollte den Weiterentwicklungs-und Regelungsbedarf bei der Absicherung neuer Beschäftigungsformen und für bestimmte Gruppen von Selbstständigen untersuchen. Der Bericht dieser Arbeitsgruppe war die Grundlage für einen Beschluss der Konferenz von Mai 2018. Dieser Beschluss sprach sich unter anderem dafür aus,
- dass die Konferenz weiter dazu beizutragen will, Lücken der sozialen Sicherung zu schließen, die sich aus der zunehmenden Digitalisierung ergeben,
- dass die Arbeitsgruppe Veränderungen der Arbeitswelt aufgrund des sozialen Wandels weiterhin kritisch begleiten soll
- und der Konferenz bis zu ihren Beratungen 2019 weitere Lösungsvorschläge vorlegt.
Digitalisierung von Erwerbsarbeit und die tatsächlichen Befunde
Nach der Klärung des Begriffs „Arbeit 4.0“ wenden sich die Autoren den einzelnen Erscheinungsformen des Wandels aufgrund der Digitalisierung zu und beschreiben die Begriffe Freelancing, Crowdsourcing, Digitale Selbstvermarktung und Crowdwork. Bei der Bedeutung der letzteren Variante unterscheiden sie wie folgt:- Microtask-Plattformen (Vermittlung von Kleinstaufgaben: clickworker, Mylittlejob)
- Marktplatz-Plattformen (Crowd Guru, content.de)
- Design-Plattformen (99designs, designerlassen.de)
- Testing-Plattformen (Applause, Testbirds)
- Innovationsplattformen (jovoto, unserAller)
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Vor- und Nachteile digitaler Erwerbsarbeit - aus Arbeitgebersicht
Aus Sicht der Unternehmen, so die Verfasser, bietet plattformbasierte digitale Erwerbsarbeit vor allem die Möglichkeit, Arbeit oder Projekte auszulagern. Auch könnten Beschäftigungsverhältnisse vermieden und Arbeitsmittel eingespart werden. Zudem ließe sich durch die gewonnene Flexibiltät umfangreiche und arbeitsintensive Projekte in kurzer Zeit realisieren. Darüber lassen sich den Autoren zufolge durch weltweite „Ausschreibungen“ unter Beteiligung von Beschäftigten aus Entwicklungsländern niedrige Entgelte realisieren.Vor-und Nachteile aus Sicht der Beschäftigten
Die Vor-und Nachteile für Beschäftigte stellt der folgende Überblick zusammen: Vorteile | Nachteile | |
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Das Autorenteam |
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„Digitale Tagelöhner“ oder „Digitales Proletariat“?
Dementsprechend kritisch, so die Verfasser, werden die neuen Arbeitsformen diskutiert. Beispielsweise würden Gewerkschaften Crowdworker als die „neuen Tagelöhner“ bezeichnen.Vor allem die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di verbreitet in ihrem achtminütigen Animationsfilm „Klaus, der Cloud Worker“ ein wahrhaftiges Schreckensszenario. Danach sind die Menschen im Jahr 2020 fast ausschließlich Cloud Worker. Die Unternehmen heuern ihre Arbeitskräfte bedarfsgerecht über virtuelle Netzwerke an. Festanstellungen gibt es kaum noch und ein Heer von Freelancern kämpft um Aufträge – mit weltweiter Konkurrenz.
Nach einem Bericht der Wochenzeitung „Die Zeit“, so die Verfasser weiter, sind Cloud Worker „digitale Arbeitsnomaden“, die sich im „Internet von Auftrag zu Auftrag hangeln“. Die ARD benutzte vor einiger Zeit in den Tagesthemen gar den Begriff „digitales Proletariat“.
Tatsächliche Konsequenzen noch offen
Die gegenwärtigen, aber auch perspektivischen, sowie die sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen der digitalen Erwerbsarbeit sind nach Meinung der Autoren aber noch nicht exakt einzuschätzen. So bestehe über die Einkommenssituation der Cloud- und Crowdworker ebenso wenig Gewissheit, wie über deren soziale Absicherung. Das effektive Einkommen deutscher Crowdworker schwanke nach Abzug von Abgaben und Gebühren um Durchschnitt zwischen 144 und 663 Euro.
Diskutierte Lösungsansätze |
Lesen Sie in dem Beitrag von Fock/Fuchsloch/Meck und Merz in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift SGb, welche Lösungsansätze diskutert werden, wie beispielsweise:
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SGb Die SozialgerichtsbarkeitHerausgeber: Prof. Dr. Peter Axer, Prof. Dr. Peter Becker Die oberste Instanz im SozialrechtMit ihrem starkem Profil ist Die Sozialgerichtsbarkeit SGb richtungweisend. In differenzierten, kritischen Beiträgen prägt die Fachzeitschrift auch in ihrem 65. Jubiläumsjahrgang den Austausch zwischen lösungsorientierter Rechtsanwendung und innovativer sozialrechtlicher Forschung.Schneller geht es nicht: Vollständiger Überblick zur aktuellsten Rechtsprechung - durch Auswertung der Presse-Vorberichte und- Mitteilungen kennen Sie als Leser der SGb die Entscheidungen des BSG und anderer oberster Bundes- und Instanzgerichte oft schon vor Veröffentlichung. Und das ist noch nicht alles:
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(ESV/bp)