Sozialversicherungspflicht
26.06.2019
BSG zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten im Krankenhaus
ESV-Redaktion Recht
Personalnot in Krankenhäusern und Kliniken ist nicht neu. Oft greifen Einrichtungen daher auf Honorarärzte zurück, die dann freie Mitarbeiter sein sollen – allerdings entgegen der Ansicht der Deutschen Rentenversicherung. Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen.
Aus der Sicht zahlreicher Ärzte ist ihre „freie Tätigkeit“ attraktiv. Einerseits ist die Vergütung höher als bei einer festen Anstellung. Zudem sind Honorarärzte flexibel und zeitlich begrenzt einsetzbar. Gründe, die auch Kranken-und Pflegeeinrichtungen schätzen und Ärzte daher als freie Mitarbeiter einsetzen.
Die Verfahren landeten letztlich beim Bundessozialgericht (BSG). Insgesamt verhandelte der 12. Senat des BSG elf Fälle. Als Leitverfahren wählten die Richter aus Kassel einen Fall aus Bayern. In diesem hatte eine Fachärztin für Anästhesie in zwei Kliniken des Landkreises Aichach-Friedberg im Tag- und Bereitschaftsdienst als Honorarkraft gearbeitet.
(ESV/bp)
Aus der Sicht zahlreicher Ärzte ist ihre „freie Tätigkeit“ attraktiv. Einerseits ist die Vergütung höher als bei einer festen Anstellung. Zudem sind Honorarärzte flexibel und zeitlich begrenzt einsetzbar. Gründe, die auch Kranken-und Pflegeeinrichtungen schätzen und Ärzte daher als freie Mitarbeiter einsetzen.
Deutsche Rentenversicherung: Honorarärzte sind oft keine Freiberufler
Anderer Ansicht ist die Deutsche Rentenversicherung nach zahlreichen Überprüfungen. Danach sind Honorarärzte oft nicht als Freiberufler einzusetzen, sondern wie abhängig Beschäftigte im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB IV einzuordnen. Als Konsequenz hieraus müssen die Arbeitgeber für die betroffenen Mediziner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und grundsätzlich auch zur Rentenversicherung abführen. Hiergegen hatten einige Kliniken, Krankenhausträger und Ärzte aus zahlreichen Bundesländern geklagt.Im Wortlaut: § 7 Absatz 1 SGB IV |
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. |
Die Verfahren landeten letztlich beim Bundessozialgericht (BSG). Insgesamt verhandelte der 12. Senat des BSG elf Fälle. Als Leitverfahren wählten die Richter aus Kassel einen Fall aus Bayern. In diesem hatte eine Fachärztin für Anästhesie in zwei Kliniken des Landkreises Aichach-Friedberg im Tag- und Bereitschaftsdienst als Honorarkraft gearbeitet.
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Dienste „höherer Art“?
Dabei geht es um auch die Frage, ob Ärzte Dienste „höherer Art“ verrichten und bereits deshalb als selbstständig anzusehen sind. Dies ist jedenfalls ein Argument der Gegner der Sozialversicherungspflicht. Im Kern geht es darum, ob die Betroffenen weisungsgebunden sind und welche unternehmerischen Entscheidungsspielräume sie haben. Auch der Grad der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses ist entscheidend.BSG: Mediziner nicht freiberuflich tätig
Der 12. Senat des BSG schloss sich der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung an. Entscheidend stellte der Senat auf die oben genannten Kriterien ab. Danach ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Ärzten nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Die wesentlichen Gründe des Senats im Überblick:- Eingliederung: Ärzte sind in einem Krankenhaus regelmäßig in einem hohen Grad in die Arbeitsorganisation eingegliedert.
- Weisungsgebundenheit: Zudem sind Ärzte regelmäßig weisungsgebunden. Auf den Leitfall bezogen meint der Senat, dass Anästhesisten bei Operationen grundsätzlich arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen arbeiten müssen. Aber auch Stationsärzte hätten sich regelmäßig voraus in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einzufügen.
- Kein unternehmerischer Entscheidungsspielraum: Einen echten unternehmerischen Entscheidungsspielraum sah der 12. Senat des BSG ebenfalls nicht.
- Honorarhöhe nicht entscheidend: Auch die Höhe der Honorare konnte die Auffassung des BSG nicht ändern. Insoweit signalisierte der 12. Senat, dass diese im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht ausschlaggebend wären.
- Auch Fachkräftemangel unerheblich: Schließlich sah der Senat den von der Arbeitgeberseite vorgetragenen Fachkräftemangel im Gesundheitswesen als unerheblich an. Danach können sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nicht außer Kraft gesetzt werden, um die Attraktivität von Berufen zu steigern.
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(ESV/bp)