SG Düsseldorf: Sammlerin von Pfandflaschen hat Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen
Jobcenter: Angaben der Klägerin zu widersprüchlich
Klägerin: Auf Regelbedarf angewiesen
Im Wortlaut: § 11 SGB II - Zu berücksichtigendes Einkommen |
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld (….). Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend. (…) |
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SG Düsseldorf: Geringe Einnahmen aus Pfandflaschensammeln anrechnungsfrei
- Hilfebedürftigkeit gegeben: Die Bedürftigkeit der Klägerin stand fest. Zudem hat die Klägerin nach Auffassung der Düsseldorfer Richter weder Einkommen noch Vermögen. Ebenso wenig lebte sie in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass der Anspruch auf den Regelbedarf gegeben war.
- Aber – Kindergeld anrechenbar: Angerechnet werden musste allerdings das Kindergeld. Als prinzipiell Kindergeldberechtigte habe der Klägerin dieses für ihre Tochter zur Verfügung gestanden, so das SG Düsseldorf weiter.
- Dennoch – Einnahmen aus Pfandflaschenverwertung zu gering: Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln sah das SG allerdings als so gering an, dass diese anrechnungsfrei bleiben. Die insoweit entscheidende Überlegung des Gerichts: Die wirtschaftliche Situation der Klägerin habe sich durch das Flaschensammeln nicht so weit verbessert, dass daneben keine Leistungen vom Jobcenter gerechtfertigt wären.
HAUCK/NOFTZ Modul SGB II: Grundsicherung für ArbeitsuchendeAutor: Felix Clauß, Dr. Malte W. Fügemann, Dietrich Hengelhaupt, Sven-Helge Jork Das seit Neuestem in Gesamtherausgeberschaft von Hauck/Noftz/Oppermann erscheinende Werk zum SGB II gehört nicht von ungefähr zu den vom BSG meistzitierten Kommentaren:
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(ESV/bp)