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Grundsicherung für Arbeitsuchende 
15.01.2020

SG Düsseldorf: Sammlerin von Pfandflaschen hat Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen

ESV-Redaktion Recht
SG Düsseldorf: Geringfügige Einnahmen aus Sammeln von Pfandflaschen lassen Harz-IV-Ansprüche unberührt. (Foto: EdNurg/adobe.stock.com)
Wer ALG-2-Leistungen bezieht – auch als Hartz-IV-Leistungen bekannt – muss sich grundsätzlich alle Geldeinnahmen auf seine Regelleistungen anrechnen lassen. Doch gilt das auch für geringe Einnahmen aus dem Sammeln von Pfandflaschen? Hierzu hat sich das SG Düsseldorf aktuell geäußert.

In dem Streitfall hatte die 53-jährige Klägerin im Rahmen ihrer Beantragung von Grundsicherung für Arbetisuchende gegenüber dem Jobcenter Düsseldorf unterschiedliche Angaben zu ihren Wohnverhältnissen gemacht. Vor allem ging es darum, ob sie in einem Haus mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten und dessen Mutter wohnt oder auf dem Grundstück in einem Sprinter bzw. in einem Bauwagen lebt.

Jobcenter: Angaben der Klägerin zu widersprüchlich

Das Jobcenter Düsseldorf lehnte ihren Antrag auf die Regelleistung ab. Dabei berief sich die Behörde auf widersprüchliche Angaben der Antragstellerin.

Klägerin: Auf Regelbedarf angewiesen

Demgegenüber meinte die Klägerin, dass sie keine Miete zahle und daher auch keine Kosten für die Unterkunft geltend machen würde. Auf den Regelbedarf sei sie allerdings angewiesen. Mittlerweile lebe sie vom Sammeln von Pfandflaschen und erhalte keine Unterstützung von anderen Personen.

Im Wortlaut:  § 11 SGB II - Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld (….). Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend. (…)

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SG Düsseldorf: Geringe Einnahmen aus Pfandflaschensammeln anrechnungsfrei

Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf schloss sich der Auffassung der Klägerin an. Das Gericht war nach einer umfassenden Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin wohnungslos ist. Die tragenden Erwägungen des Gerichts:
  • Hilfebedürftigkeit gegeben: Die Bedürftigkeit der Klägerin stand fest. Zudem hat die Klägerin nach Auffassung der Düsseldorfer Richter weder Einkommen noch Vermögen. Ebenso wenig lebte sie in einer Bedarfsgemeinschaft, so dass der Anspruch auf den Regelbedarf gegeben war. 
  • Aber – Kindergeld anrechenbar: Angerechnet werden musste allerdings das Kindergeld. Als prinzipiell Kindergeldberechtigte habe der Klägerin dieses für ihre Tochter zur Verfügung gestanden, so das SG Düsseldorf weiter.
  • Dennoch – Einnahmen aus Pfandflaschenverwertung zu gering: Die Einnahmen aus Pfandflaschensammeln sah das SG allerdings als so gering an, dass diese anrechnungsfrei bleiben. Die insoweit entscheidende Überlegung des Gerichts: Die wirtschaftliche Situation der Klägerin habe sich durch das Flaschensammeln nicht so weit verbessert, dass daneben keine Leistungen vom Jobcenter gerechtfertigt wären.
Quelle: PM des SG Düsseldorf zum Urteil vom 8.1.2020 – S 37 AS 3080/19

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Autor: Felix Clauß, Dr. Malte W. Fügemann, Dietrich Hengelhaupt, Sven-Helge Jork

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(ESV/bp)