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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Homeoffice 
18.05.2021

LSG Nordrhein-Westfalen: Sturz auf Treppe zwischen Wohnbereich und Büroraum kein Arbeitsunfall

ESV-Redaktion Recht
LSG NRW: Unfall im Homeoffice auf Treppe zwischen Privaträumen und Büro ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen (Foto: Photographee.eu / Fotolia.com)
Die Bedeutung der Arbeit im Homeoffice nimmt weiter zu. Allerdings besteht auch dort ein Unfallrisiko. Mit der Frage, wann für Unfälle im Homeoffice ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, hat sich der 17. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen befasst.


In dem Streitfall war der Kläger als Gebietsverkaufsleiter mehrere Jahre lang versicherungspflichtig im Außendienst beschäftigt. Hierbei arbeitete er regelmäßig auch im Homeoffice. Auf dem Weg von seinen Wohnräumen in sein Büro stürzte er im September 2018 eine Wendeltreppe hinunter und zog sich dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch zu.
 

Berufsgenossenschaft: Der Unfall geschah auf einem nicht versicherten Weg

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, kurz BG, lehnte die Zahlung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Nach Auffassung der BG liegt kein Arbeitsunfall vor, weil sich Sturz im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet hatte. Die anschließende Klage des Verkaufsleiters gegen den Ablehnungsbescheid der BG vor dem SG Aachen war jedoch erfolgreich. Gegen das erstinstanzliche Urteil wendete sich die BG dann mit einer Berufung an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, das seinen Sitz in Essen hat.

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LSG Nordrhein-Westfalen: Unfall ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen

Die Berufungsinstanz – der 17. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) – teilte die Auffassung des SG Aachen nicht. Der Senat hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Demnach liegen die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall nicht vor – denn den Weg, den der Kläger bei seinem Sturz zurücklegte, vermochte der Senat weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII noch als versicherten Betriebsweg anzusehen. Die tragenden Erwägungen des Senats:
 
  • Kein Wegeunfall: Bei der Wegeunfallversicherung beginnt der Versicherungsschutz dem Senat zufolge erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Die Folge: Ein im Homeoffice Beschäftigter kann nicht innerhalb seines Hauses oder innerhalb seiner Wohnung auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit – und umgekehrt – wegeunfallversichert sein. Wie der Senat ausdrücklich betonte, schloss er sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an.
  • Kein Unfall auf Betriebsweg: Auch die Annahme eines Betriebsweges lehnten die Essener Richter ab. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag. Betriebswege sind dem Senat zufolge aber Strecken, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit zurückgelegt. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen, so die obersten Sozialrichter Richter in NRW abschließend. 
Das LSG NRW hat die Revision zum BSG zugelassen. Das Gericht sah die Frage, ob der Weg zur erstmaligen Aufnahme einer versicherten Tätigkeit im Homeoffice gesetzlich unfallversichert ist, als grundsätzlich bedeutend an. 

Quelle: PM des LSG Nordrhein-Westfalen vom 5.5.2021 zum Urteil vom 9.11.2020 – L 17 U 487/19

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(ESV/bp)