LSG Nordrhein-Westfalen: Sturz auf Treppe zwischen Wohnbereich und Büroraum kein Arbeitsunfall
Berufsgenossenschaft: Der Unfall geschah auf einem nicht versicherten Weg
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LSG Nordrhein-Westfalen: Unfall ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen
- Kein Wegeunfall: Bei der Wegeunfallversicherung beginnt der Versicherungsschutz dem Senat zufolge erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Die Folge: Ein im Homeoffice Beschäftigter kann nicht innerhalb seines Hauses oder innerhalb seiner Wohnung auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit – und umgekehrt – wegeunfallversichert sein. Wie der Senat ausdrücklich betonte, schloss er sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an.
- Kein Unfall auf Betriebsweg: Auch die Annahme eines Betriebsweges lehnten die Essener Richter ab. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag. Betriebswege sind dem Senat zufolge aber Strecken, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner versicherten Tätigkeit zurückgelegt. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen, so die obersten Sozialrichter Richter in NRW abschließend.
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(ESV/bp)