Gesetzliche Unfallversicherung im Homeoffice
09.12.2021
BSG: Erster Weg vom Bett ins Homeoffice am Morgen ist gesetzlich unfallversichert
ESV-Redaktion Recht
Ist ein Beschäftigter, der am Morgen auf seinem erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice auf einer Treppe stürzt, gesetzlich unfallversichert? Mit dieser Frage hat sich das BSG aktuell befasst.
In dem Streitfall befand sich der Kläger auf dem Weg vom Schlafzimmer in sein häusliches Büro, das eine Etage tiefer lag. Nach seinem Vortrag beginnt er üblicherweise unmittelbar dort zu arbeiten, und zwar ohne vorher zu frühstücken. Auf der Wendeltreppe, die die Räume verbindet, rutschte er aus und brach sich hierbei einen Brustwirbel. Nach seiner Auffassung ist der erstmalige Weg von seinem Bett ins Homeoffice ein versicherter Betriebsweg. Da die zuständige Berufsgenossenschaft Leistungen aus Anlass des Unfalls ablehnte, verklagte er diese vor dem Sozialgericht Aachen.
Uneinigkeit bei den Instanzgerichten
Nach Auffassung der Ausgangsinstanz – dem SG Aachen (S 6 U 5/19) – war der erstmalige Weg vom Bett ins Homeoffice ein versicherter Betriebsweg. Demgegenüber wertete die Berufungsinstanz – das LSG Nordrhein-Westfalen (L 17 U 487/19) – den Weg als nicht unfallversicherte Vorbereitungshandlung, weil diese der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.
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BSG: Betreten der Treppe diente allein der Arbeitsaufnahme
Die Auffassung der Berufungsinstanz teilte der 2. Senat des BSG nicht. Demnach hat der Kläger auf dem Weg in sein häusliches Büro einen Arbeitsunfall erlitten. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
- Objektivierte Handlungstendenz des Versicherten auch im Homeoffice entscheidend: Die Antwort auf die Frage, ob ein Weg in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, richtet sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten.
- Tätigkeit muss der Beschäftigung dienen: Entscheidend ist also, ob die Verrichtung, die zum Unfallereignis führt, der versicherten Tätigkeit im Unternehmen dient. Zudem muss diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werden.
- Betriebsweg kann ausnahmsweise auch im häuslichen Bereich liegen: Dem Senat zufolge kann ein Betriebsweg ausnahmsweise auch im häuslichen Bereich verlaufen. Dies gilt vor allem dann, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden.
- Bindung des BSG an die tatsächlichen Festellungen der Berufungsinstanz: Nach den bindenden Feststellungen der Berufungsinstanz beschritt der Kläger die Treppe allein deshalb, um seine Arbeit im häuslichen Büro aufzunehmen.
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(ESV/bp)