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Fristende und gesetzlicher Feiertag 
02.11.2022

LSG Berlin-Brandenburg zum Ablauf einer Frist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag

ESV-Redaktion Recht
Der 8. März ist seit 2019 in Berlin ein gesetzlicher Feiertag, nicht aber am Ort des Landessozialgerichts in Brandenburg (Foto: Superzoom / stock.adobe.com)
Wie berechnet sich eine Frist, wenn an dem Tag, an dem ein Dokument bei Gericht eingeht, nur am Ort des Absenders ein gesetzlicher Feiertag ist, nicht aber am Ort des Gerichts? Hierüber hat das LSG Berlin-Brandenburg aktuell entschieden.


In dem Streitfall zog der Kläger aus Berlin mit einer Berufung gegen ein Urteil des SG Berlin vor das LSG Berlin-Brandenburg. Das LSG hat seinen Sitz in Potsdam im Land Brandenburg.
 
Seine Berufung wollte der Kläger später begründen. Weil dies nicht zeitnah geschah, obwohl das LSG ihn mehrfach daran erinnert hatte, forderte es den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten weiter zu betreiben. Sollte auch dies unterbleiben, würde die Berufung nach § 156 Absatz 2 Satz 1 SGG (siehe unten) als zurückgenommen gelten, fügte das LSG hinzu.
 
Das gerichtliche Schreiben wurde dem Kläger am 08.12.2020 zugestellt. Die Berufungsbegründung ging dann erst am Dienstag, den 09.03.2021 – also drei Monate und einen Tag später – bei Gericht ein.

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Kläger: Feiertag in Berlin löst Fristverschiebung aus

Weil der 08.03.2021 in Berlin als Frauentag aber ein gesetzlicher Feiertag ist, meinte der Kläger, dass seine Berufungsbegründung noch fristgerecht beim LSG in Potsdam/Brandenburg eingegangen ist. Demnach hat sich das Fristende gemäß § 64 Absatz 3 SGG (siehe unten) auf den 09.03.2021, 0:00 Uhr, verschoben. 
 

LSG Berlin-Brandenburg: Auf den Gerichtsort kommt es an

Der 16. Senat des LSG Berlin Brandenburg folgte der Ansicht des Klägers nicht. Der Senat meint, dass es für die Einhaltung einer Frist auf die Feiertagsregelungen am Gerichtsort ankommt. Damit gilt für das LSG mit Sitz in Potsdam die Regelung des Landes Brandenburg. Da der 08.03.2021 dort aber kein gesetzlicher Feiertag war, konnte sich der Fristablauf nicht auf den nächsten Werktag verschieben, so der 16. Senat des LSG hierzu.
 
Die Folge: Berufungsbegründung, die dort erst am 09.03.2021 einging, war verspätet, sodass die Berufung als zurückgenommen gilt.
 
Quelle: PM des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.10.2022 zum Beschluss vom 20.10.2022 – L 16 KR 156/20


SGG

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Im Wortlaut: § 64 Absatz 3 SGG
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

§ 156 Absatz 2 Satz 1 SGG
 
(2) 1 Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. [ … ]


ESV/bp)