Jahrelang hatte die irische Schnellrestaurantkette Supermac's mit McDonald’s, einem Pionier des Fast-Foods, um die Eintragung der Marke „Big Mac“ gestritten. Nun hat das EuG in erster Instanz entschieden. Zumindest für Geflügelprodukte verliert McDonald's die Rechte an der eingetragenen Unionsmarke.
McDonalds hatte die Marke 1996 eintragen lassen. Ein Jahr später beantragte Supermac's die Löschung der Marke Die Begründung: „MacDonald“s habe die Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen fünf Jahre lang innerhalb der Union nicht ernsthaft benutzt.
Das EIUPO (Amt der EU für geistiges Eigentum) schloss sich der Auffassung der Antragstellerin dem Grunde nach an und erklärte die Marke für vorläufig löschungsreif. Allerdings gab das Amt McDonald's Gelegenheit, die Nutzung der Marke besser zu belegen. Nachdem McDonald's nun unter anderem Verkaufsbelege für „Big Macs“ vorgelegt hatte, meinte das EUIPO, dass McDonald's seine Marke tatsächlich benutzt hatte. Dabei bezog sich die Behörde auf den Burger aus Rindfleisch, auf „Speisen aus Geflügelprodukten“ sowie auf Dienstleistungen von Restaurants, wie zum Beispiel die Zubereitung von Speisen zur Mitnahme.
Gegen die Entscheidung des EIUPO zog Supermac's dann mit einer Klage vor das EuG.
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EuG: Beweis für ernsthafte Markennutzung nicht erbracht
Das EuG gab der Klage teilweise statt und schränkte den Schutz der streitgegenständlichen Marke für Geflügelprodukte ein. Die wesentlichen Erwägungen des EuG:
Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass sie die angefochtene Marke für die Waren
- „Hühnchensandwiches“,
- „Speisen aus Geflügelprodukten“
- sowie die für die benannten Dienstleistungen
ernsthaft benutzt hat.
Nach Auffassung des EuG enthielten die Beweise, die McDonald‘s vorgelegt hat, keine hinreichenden Angaben zum Umfang der Benutzung der Marke. Das gilt dem EuH zufolge vor allem für die Verkaufsmengen, den Zeitraum der Benutzungshandlungen und deren Häufigkeit. Die vom EUIPO berücksichtigten Beweise lassen deshalb keine Feststellung einer ernsthaften Benutzung zu. Dies gilt nach EuG-Auffassung auch für die Beweise um die Benutzung benannten Dienstleistungen.
Die Folgen der Entscheidung
Der Wert der Entscheidung ist für Supermac's allerdings aus folgenden Gründen begrenzt:
- McDonald's darf Bezeichnung weiter verwenden: Die Entscheidung hat nicht zur Folge, dass McDonald's seine Geflügelprodukte und entsprechenden Dienstleistungen nicht als „Big Mac“ bezeichnen darf.
- Unterlassunganspruch aus Gesichtpunkt der Verkehrsgeltung denkbar: Zwar kann der Pionier des Fast-Foods mögliche Konkurrenten nicht mehr aufgrund der eingetragenen Marke zur Unterlassung der Bezeichnung zwingen. Damit ist aber die Verkehrsgeltung der Bezeichnung „Big Mac“ nicht vom Tisch. McDonald‘s hätte wohl gute Aussichten, sich ggf. hierauf zu berufen. Wettbewerber sollten sich also trotz der EuG-Entscheidung sehr gut überlegen, ihre Produkte „Big Mac“ zu nennen.
- Keine Anwendung auf „Big Macs“ aus Rindfleisch: Auch auf Rindfleischprodukte- und Dienstleistungen bezieht sich das Urteil nicht. Diese Produkte sind weiterhin auch von der eingetragenen Unionsmarke geschützt.
Prinzipiell kann die EuG-Entscheidung vor dem EuGH angegriffen werden.
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(ESV/bp)